Da jubeln die Motorbootkapitäne. Die Wassersportmesse „Beach & Boat“ nutzte die Landesdirektion Sachsen, um über den Stand der Schiffbarkeitserklärungen für die Tagebaugewässer im Leipziger Neuseenland und im Lausitzer Seenland zu informieren. Was die CDU/FDP-Koalition mit dem sächsischen Wassergesetz beschlossen hat, wird nun auch umgesetzt. Und die Seen im Leipziger Südraum stecken mitten in der Überprüfung.

Eigentlich macht die Herstellung von Schiffbarkeit auf Seen keinen Sinn. Sie sind keine Wasserstraßen. Hier erfolgt kein Gütertransport. Im Gegenteil: Eigentlich steht der Allgemeingebrauch im Vordergrund.

Aber mit dem haben sich die Befürworter der Motorisierung auf sächsischen Seen nie zufrieden gegeben. Deswegen haben sie sich für diesen ganz speziellen Passus im Wassergesetz stark gemacht, der die Bergbaufolgeseen künftig für Motorboote öffnen soll. Und zwar möglichst unbeschränkt.

Das ist auch mit dem neuen Gesetz nicht ganz so möglich. Denn um eine verstärkte Nutzung mit Motorbooten rechtssicher zu machen, braucht es naturschutzfachliche und Lärmschutzgutachten.

„Für die Tagebaugewässer gilt gegenwärtig, dass die Befahrung mit Wasserfahrzeugen auf der Grundlage von Genehmigungen der jeweils örtlich zuständigen Landratsämter erfolgt. Damit ist eine Nutzung zu Zwecken der Erholung und des Tourismus vorläufig gesichert. Allgemein schiffbar ist bisher jedoch nur der Geierswalder See“, formuliert die Landesdirektion den aktuellen Zustand. „Um die allgemeine Schiffbarkeit für alle Tagebaurestgewässer zu erreichen, muss die Landesdirektion Sachsen jeweils deren Fertigstellung für die Schiffbarkeit feststellen. Die Feststellung der Fertigstellung (FdF) ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Neben Belangen des Wasser-, Schifffahrts- und des Bergrechts sind für jeden See speziellere umweltrechtliche Belange zu prüfen.“

Denn mit der Schiffbarkeit zieht eigentlich ein Wirtschaftsrecht ein in einen Bereich, der eigentlich ganz der Allgemeinheit und dem Allgemeingebrauch gehört. Oder gehören sollte.

Deshalb müssen für die für weitere Nutzungen – insbesondere für Erholung und Tourismus – vorgesehenen Gewässer jetzt Naturschutzgutachten und Lärmschutzgutachten eingeholt werden. „Im Falle der Naturschutzgutachten beläuft sich der Untersuchungszeitraum auf ein knappes Jahr“, betont die Landesdirektion.

Und so nebenbei teilt sie mit, dass man gerade im Leipziger Südraum Nägel mit Köpfen macht.

Die erforderlichen Naturschutzgutachten sind für den Zwenkauer, den Störmthaler und den Markkleeberger See bereits in Arbeit, teilt die Landesdirektion mit. Beim Cospudener See ist es andersherum, da läuft bereits die Lärmschutzbegutachtung, während das Naturschutzgutachten in Kürze beauftragt werden soll.

„Die Gutachten sind entscheidend für die Frage, in welcher Form und gegebenenfalls auch unter welchen Einschränkungen die neuen Gewässer künftig dauerhaft genutzt werden können“, betont die Landesdirektion. Denn die Gutachten können durchaus auch ergeben, dass die Seen weitere Belastungen mit Lärm oder eine Übernutzung geschützter Bereiche nicht mehr vertragen. Dann muss es zwangsläufig auch Einschränkungen in der Schiffbarkeit geben.

„Ihre sorgfältige Auswertung und Umsetzung in den Entscheidungen zur Fertigstellung der Seen sind der kürzeste Weg zur allgemeinen Schiffbarkeit“, betont die Landesdirektion.

In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gutachten strebt die Landesdirektion Sachsen die Feststellung der Fertigstellung für den Zwenkauer See, den Störmthaler See, den Markkleeberger See und den Störmthaler Kanal noch im Jahr 2017 an.

Das Verfahren zum Cospudener See wird frühestens im Jahr 2018 zum Abschluss kommen können.

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Weder “eigentlich”, noch “Sinn” – los, noch Grauzone, noch sonst ein “Vielleicht” – Wasser wird zu keiner Straßen, weil es breit, tief oder lang genug ist, um Schiffe zu tragen.
Vielmehr sind Gewässer nichts anderes als das – Gewässer.
Wegen der Besonderheit des Mediums (kein Leben ohne Wasser) sind sie auch besonders geschützt. Ohne Erlaubnis ist eine Nutzung nicht möglich. Deshalb ist durch das Wasserhaushaltgesetz schon im Gesetz selbst nur der Gemeingebrauch erlaubt.

Wasser wird zu einer Straße erst durch Verwaltungsakt. Dieser bedarf eines wichtigen, eines volkswirtschaftlichen Grundes. Dieser Grund, der Zweck, der mit der Umwandlung des Gewässers in eine Straße verfolgt wird, darf anders nicht erreichbar sein.

Das trifft bei den Tagebaurestlöchern explizit nicht zu. Es gibt keinen Grund, diese Gewässer in Straßen umzuwidmen.
Deshalb ist das novellierte sächsische Wassergesetz an dieser Stelle vermutlich auch rechtswidrig.
Genau so rechtswidrig, wie die sogenannten Mastergenehmigungen an Zwenkauer, Hainer und Störmthaler See. Das Wassergesetz sieht keine Mastergenehmigung vor.
Was kann aber von einer Verwaltung wie Landratsamt Landkreis Leipzig und Landesdirektion Sachsen erwartet werden, die rechtswidrig eine Motocrossanlage oder einen Schautagebau am Störmthaler See dulden oder fördern?!

Doch an wem bleibt die Überprüfung des Gesetzes hängen? An denen, die eh kein Geld haben – den Umweltvereinen.

Politik, Parteien, Verwaltung haben das Sächsische Wassergesetz beschlossen, weil sie es können.
Ohne Grund wurden die Tagebaurestlöcher für schiffbar erklärt, aber viele Gutachten erstellt. Somit ebenfalls ohne Grund. Nein, nicht ganz. Die Gutachten haben natürlich einen Zweck. Sie sollen ablenken.
Ablenken von der Rechtswidrigkeit des Gesetzes. Ablenken von der Frage, wofür Schiffbarkeit?!
Die Gutachten wiederum wurden finanziert aus Steuergeldern. Diese also scheinbar nicht nur verschwendet, sondern rechtswidrig vergeudet.

Es bedarf eines Grundes, Gewässer zu Straßen umzuwidmen. Erst wenn dieser festgestellt ist, wird dieser Grund u.a. durch umweltrechtliche Gutachten belegt. Ohne Grund keine Gutachten.

Der Eine oder Andere wird schon mal etwas von einem logischen Zirkelschluß gehört haben.
Hier ist ein klassisches Beispiel.
Schiffbarkeit wird mit sich selbst begründet.

Geil – das ist Politik!

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