Zu Zeiten der DDR wurden Kormorane als „Fischräuber“ konsequent verfolgt und geschossen, sodass Kormorane zumindest im Binnenland äußerst selten vorkamen. Nach der Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes in den damals neuen Bundesländern gehörten Kormorane als europäische Vogelart zu den besonders geschützten Arten. Diese dürfen grundsätzlich weder geschossen noch verfolgt werden, betont das Landratsamt des Landkreises Leipzig jetzt in einer Pressemitteilung.

Diesem Umstand geschuldet kommen Kormorane jetzt häufig an Gewässern auch im Binnenland vor. Was insbesondere der Fischzucht Kummer bereitet.

Teiche der Teichwirtschaften, die mit Fischen künstlich besetzt werden, wirken auf Kormorane wie gedeckte Tische und wären innerhalb kurzer Zeit leer gefressen. Im Freistaat Sachsen gibt es deshalb eine Kormoranverordnung, die die Eigentümer und Pächter von Gewässern ermächtigt, Kormorane zu bestimmten Zeiten letal zu vergrämen und das Entstehen von Brutkolonien zu verhindern. Die Anzahl von Kormoranen, die geschossen werden, ist grundsätzlich nicht begrenzt.

Obwohl die Teichwirte berechtigt sind, Kormorane zu vergrämen, entstehen an den Fischbeständen zum Teil erhebliche Schäden durch Kormorane, aber auch durch Fischotter, Reiher und andere Prädatoren. Da diese Fischfresser naturschutzrechtlich geschützt sind, haben die Teichwirte – außer beim Kormoran – keine Möglichkeit, die Tiere zu vertreiben.

Deshalb besteht die Möglichkeit, sogenannten Härtefallausgleich zu beantragen, also einen Ausgleich für durch geschützte Arten entstandene Schäden. Das Prozedere dazu ist in der Sächsischen Härtefallausgleichsverordnung geregelt, betont das Landratsamt des Landkreises Leipzig.

Der Freistaat ersetzt Verluste

Je nach Haushaltslage des Freistaates Sachsen bekommen die Teichwirte 60 Prozent, in Ausnahmefällen bis zu 80 Prozent der Verluste ersetzt.

Zu beachten ist dabei aber die de-minimis-Verordnung der EU, schränkt das Landratsamt ein. Diese besagt, dass in verschiedenen Branchen eine bestimmte Summe des Ausgleichs in einer bestimmten Zeitspanne nicht überschritten werden darf. Dadurch soll verhindert werden, dass die Staaten ihre Wirtschaften nicht unverhältnismäßig zum Nachteil anderer Staaten unterstützen.

Das bedeutet aber auch, dass die Schäden, die die Teichwirte an ihren Fischbeständen durch Prädatoren haben, nur zu einem Bruchteil ausgeglichen werden dürfen.

Ab dem Jahr 2022 muss Deutschland aber die de-minimis-Verordnung zumindest was die Schäden durch Kormorane und Biber betrifft, nicht mehr beachten, sodass, vorausgesetzt das Geld wird bereitgestellt, ein Schadensausgleich in Höhe von 60 Prozent erfolgen kann.

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