Befristete Verträge, können grundsätzlich nicht vor Ablauf der Frist gekündigt werden. „Ob die für Verbraucher rentablen Sparverträge „Prämiensparen“ befristet oder unbefristet sind, wird wohl auch in den Muldentaler Fällen wieder zum juristischen Streitpunkt werden. Die Angabe eines exakt datierten Fälligkeitsdatums, deutet nach unserer Ansicht auf eine Befristung hin“, schätzt Andrea Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Sparkasse Muldental begründet ihre Kündigungen mit geänderten Rahmenbedingungen – explizit mit dem Niedrigzinsniveau. Zur Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebotes könne man auch die bestehenden Verträge nicht mehr fortsetzen. „Dies halten wir als Kündigungsgrund für nicht ausreichend“, meint Andrea Heyer. Eine Niedrigzinsphase beziehungsweise Zinsschwankungen müssen seitens der Kreditinstitute einkalkuliert werden.
„Betroffene Bürger sollen nicht vorschnell die Flinte ins Korn werfen“, empfiehlt Heyer. „Wer nicht kämpft, hat schon verloren“, ermutigt sie und stellt dabei Unterstützung durch die Verbraucherzentrale in Aussicht. “Wir haben Kontakt zum Vorstand der Sparkasse hergestellt und werden nach der Urlaubszeit – Anfang September – wohl ein Gespräch führen“, so Heyer. Ein wichtiger erster Schritt aus Sicht der Betroffenen ist ein schriftlicher Widerspruch. Bei seiner Formulierung kann die Verbraucherzentrale Sachsen im Rahmen der persönlichen Beratung behilflich sein. Weitere Schritte können ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren oder eine Klage vor Gericht sein.