Öffentliche Bekanntmachung zur Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 bzw. 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen: Auch der Landkreis Leipzig passt die aktuellen Regelungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetes an und gibt in diesem Zusammenhang die Inzidenzwerte der vergangenen drei Tage sowie die damit einhergehenden Maßnahmen bekannt.

Die jeweils maßgeblichen Schwellenwerte von 100 bzw. 150 Neuinfektionen ab 100.000 Einwohnern an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen sind im Landkreis Leipzig überschritten. Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzwerte für den Landkreis Leipzig betrugen am 20. April 2021 158,4, am 21. April 2021 153,8 und am 22. April 2021 154,6.

Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 ab dem 24. April 2021. In den Fällen des Satzes 2 macht die nach Landesrecht zuständige Behörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 gelten, am 23. April 2021 bekannt.

Somit gelten folgende Regelung ab einschließlich 24. April 2021:

a) Sieben-Tage-Inzidenz über 100:

Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt über der Marke von 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende Maßnahmen. Da dies flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall ist, ab 24. April 2021 insbesondere:

  • Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.
  • Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen.
  • Freizeiteinrichtungen/ -angebote und Ladengeschäfte (auch Baumärkte), die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten. Es bleibt aber weiterhin click-and-collect inzidenzunabhängig sowie click-and-meet mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung bis zu einer Inzidenz von 150 möglich, letzteres ist im Landkreis Leipzig ebenfalls nicht mehr zulässig.
  • Ausübung von Sport wird beschränkt. Es ist nur kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.
  • Theater, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Im Falle von Zoos und botanischen Gärten können diese ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.
  • Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt und die Abholung zuvor bestellter Speisen nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich.
  • Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege – sind untersagt.
  • Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.
  • Im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll eine pro Fahrzeug eine Maximalbelegung von 50 Prozent der regulären Kapazität angestrebt werden.
  • Modellprojekte sind nicht mehr zulässig.

b) Sieben-Tage-Inzidenz über 150:

  • Click-and-Meet-Möglichkeiten (Einkaufen mit Termin) sind nicht mehr erlaubt, die Anholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist weiterhin zulässig

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist in folgenden wesentlichen Punkten weiterhin gültig:

  • Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
  • Testpflichten
  • Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Maßnahmen der kommunalen Behörde
  • Regelungen zu Versammlungen
  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, inzidenzunabhängig anbieten, ihrer Beschäftigung im Home-Office nachzugehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen.

Öffnen dürfen weiterhin:

Lebensmittelhandel, einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker,
Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar