Am 29. April 2021 wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) zur sogenannten Klimaklage gegen die damalige Bundesregierung öffentlich. Das BVG bemängelte, dass in der Klimagesetzgebung des Bundes nicht geregelt wurde, in welcher zeitlichen Abfolge und in welchem Maß die Treibhausgasemissionen nach 2030 stattfinden sollen und entschied, dass das Klimagesetz daraufhin angepasst werden muss.

Der von den Aktiven der Klimabewegung viel gefeierte Teil steckte dabei aber vor allem in der Begründung der Entscheidung. Die Bestimmungen im damaligen Klimaschutzgesetz „sind jedoch insoweit verfassungswidrig, als sie unverhältnismäßige Gefahren der Beeinträchtigung künftiger grundrechtlicher Freiheit begründen“, ist in der Niederschrift der Entscheidung nachzulesen.

Die Verfassungsrichter sahen im Fehlen der Bestimmungen einer Mindestreduktionspflicht der Treihausgase nach 2030 eine „Gefahr künftiger Freiheitseinbußen“, die nicht „mit elementaren Grundentscheidungen des Grundgesetzes vereinbar sind.” Bestimmungen der Bundesgesetzgebung dürfen „nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der Beschwerdeführenden führen.“

Das war 2021, die Anpassung des Klimaschutzgesetzes ist – zumindest, was das Formelle angeht – längst erledigt und die Entscheidung und vor allem die Begründung scheinbar längst vergessen. Denn die Gefahr, dass durch die Bundesregierung eine Vorgabe getroffen wurde, die eine „Gefahr künftiger Freiheitseinbußen“ als Voraussetzung setzt, ist genau das, was wir in der Entscheidung gegen den Erhalt von Lützerath sehen müssen.

Denn die Entscheidung, bis 2030 die 280 Millionen Tonnen Kohle unter Lützerath abzugraben, ist nicht klar mit der Versorgungssicherheit zu begründen. In einem Offenen Brief schrieben die Scientist for Future am 11. Januar:

„Es gibt substanzielle wissenschaftliche Zweifel an der akuten Notwendigkeit einer Räumung. Mehrere wissenschaftliche Gutachten kommen zu dem Schluss, dass ein Abbau der Braunkohle unter Lützerath für eine technische Versorgungssicherheit und Netzstabilität nicht nötig, sondern politisch bestimmt ist.“

Bei der Lützerath-Entscheidung reden wir also nicht allein darüber, dass die Bundesregierung weiterhin nicht erklären kann, wie dabei dennoch das Treibhausgas-Budget nicht überschritten und das völkerrechtlich bindende Abkommen von Paris eingehalten werden soll – sondern wir reden auch darüber, dass eine Entscheidung des höchsten Gerichts der Bundesregierung ignoriert und damit die Funktion unserer Demokratie infrage gestellt wird.

Wer auch immer dafür zuständig ist, im Sinne unserer Verfassung ist ein Moratorium zur Neubewertung der Entscheidung über Lützerath dringend geboten.

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Die eigentliche Schlagzeile hierbei ist doch:
Klimaaktivisten finden in ihren Tunneln jeden Tag neue Kohlevorkommen! Jetzt schon “280 Millionen Tonnen Kohle unter Lützerath abzugraben”.
Symbolisch betrachtet steht das kleine Nest tatsächlich dann doch eher auf “nur” 100 Mio. Tonnen. Wenn Lützerath bleibt, sagt RWE, sind 110 Mio. Tonnen im Tagebau Garzweiler weniger abbaubar, CoalExit Research Group schätzt es auf nur 90 Mio. Wenn man alles wegbaggert sind dagegen nach RWE-Angaben die 280 Mio. Tonnen zu gewinnen. Die sind aber anscheinend nicht zur Diskussion, sondern nur noch das Delta mit oder ohne Lützi. Und das sind (280 – 170) oder (280 – 190) Mio. Tonnen, je nach dem wem sie mehr vertrauen, ergo 90 bis 110 Mio. Tonnen Kohle über die entschieden wurde/wird. Aber konsultieren Sie gerne noch einmal Ihre Wissenschaftler.

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