Der Sächsische Verfassungsschutz lässt sich nicht in die Karten schauen, auch nicht, wenn jetzt mal die AfD nachgefragt hat. Seit sich Leute wie Björn Höcke im AfD-Milieu zu Wort melden, ist ja der Verdacht gar nicht so abwegig, dass solche Leute auch vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Aber der AfD-Landtagsabgeordnete Carsten Hütter hat nicht nur nach seiner Partei gefragt, sondern auch nach der politischen Konkurrenz.

Für jede Partei, wie sie da im Landtag sitzt, hat er eine eigene Anfrage geschrieben. Hätte ja sein können, dass auch einige Schwerenöter bei CDU, Linken, Grünen oder SPD die rege Aufmerksamkeit der Schlapphüte auf sich gezogen haben.

Vielleicht hat Carsten Hütter ja wirklich erwartet, jetzt Namenslisten mit Politikern aller Parteien zu bekommen, die sich die innige Freundschaft der Schlapphüte zugezogen haben. Aber Innenminister Markus Ulbig (CDU) hat den ganzen Anfrage-Stapel zu einer Antwort zusammengezogen: „Im Rahmen der Beobachtung extremistischer Bestrebungen können Erkenntnisse zu Bezügen von Personen zu nichtextremistischen Parteien anfallen. Erkenntnisse über Mitgliedschaften in diesen nichtextremistischen Parteien werden jedoch vom LfV Sachsen weder erhoben noch gespeichert.“

Einzige Ausnahme: die Auskunft zur Linkspartei. „Beobachtet werden die als linksextremistisch eingestuften Strömungen innerhalb der in ihrer Gesamtheit nichtextremistischen Partei Die Linke. Dies sind die Kommunistische Plattform der Partei (KPF) Die Linke sowie das Marxistische Forum (MF).“

Ist ja nicht so, dass Sachsens Regierung nicht ihr Feindbild hat, auch wenn die benannten Plattformen der Linkspartei außer einer Menge Papier nicht viel produzieren. Ihr Fehler ist, dass sie tatsächlich von einer anderen Gesellschaftsform reden und sie als politisches Ziel verkünden. Nur in der Regel kommen sie über theoretische Erörterungen nicht hinaus. Und die Aufmerksamkeit, wie sie ein radikaler Björn Höcke hat, bekommen sie erst recht nicht.

Aber was hat Ulbig eigentlich mit der Generalaussage wirklich ausgesprochen?

Dass Politiker aller abgefragten Parteien gar nicht beobachtet werden? Nein. Er hat im Grunde nur die gültige Verfahrensregel beschrieben, denn Parteien im Ganzen dürfen von den Verfassungsschutzämtern nur beobachtet werden, wenn diese als verfassungsfeindlich eingestuft sind. Das ist bei der NPD zum Beispiel der Fall – aber nach der hat Hütter nicht gefragt.

Wenn freilich Einzelpersonen mit radikalen und möglicherweise verfassungsfeindlichen Aktionen auffällig werden (oder der Verfassungsschutz meint, sie könnten es werden), dann werden sie sehr wohl beobachtet. Genau das schließt Ulbigs Antwort nämlich nicht aus.

Und damit ist der für seine oft genug lückenhaften Auskünfte bekannte Minister auch diesmal wieder einer Frage ausgewichen, die Hütter sichtlich am Herzen lag: „Werden einzelne Mitglieder der AfD wegen ihrer Aktivitäten oder ihrer Kontakte, die sonst irgendeine verfassungsschutzrechtliche Relevanz haben, beobachtet? Falls ja: Welche verfassungsschutzrechtliche Relevanz?“

Dass der Verfassungsschutz nicht mal vermerkt, ob ein als extremistisch auffallender Bürger auch noch Mitglied einer bestimmten Partei ist, ist nicht wirklich glaubhaft. Denn Daten sammeln darf das Landesamt für Verfassungsschutz ja, „wenn: 1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 SächsVSG vorliegen, 2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 SächsVSG erforderlich ist.“

Und in diesem Absatz 1 des § 2 im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz geht es nicht nur um „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben“ (der erste Abschnitt), sondern auch – wie im Abschnitt Nummer 3a – um „Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind“.

Und das hat oft genug auch mit der Partei zu tun, in der die Leute Mitglied sind, die von Völkerverständigung gar nichts halten.

Was und wen Sachsens Verfassungsschützer aus dem politischen Parteienspektrum tatsächlich beobachten, erfährt man aus Ulbigs Antworten natürlich nicht. Dass der Verfassungsschutz dabei immer wieder auch die scheinbar durch das Gesetz so eng gesetzten Grenzen überschreitet, war ja im Zusammenhang mit der Überwachung des Leipziger Szenetreffs Conne Island mal wieder Thema. Und dass er Vieles gar nicht mitbekommt, was eindeutig verfassungsfeindlich ist, war im Themenfeld der organisierten Rechtsextremisten ja oft genug Inhalt der Berichterstattung.

Die Antwort von Innenminister Markus Ulbig (CDU) zur AfD. Drs. 8627

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