Nach vielen Detail-Diskussionen in der vergangenen Woche hat das sƤchsische Sozialministerium (SMS) am Wochenende die aktuelle Version der Corona-Schutzverordnung verƶffentlicht. Diese ist am Montag, dem 15. Februar, in Kraft getreten und bis Sonntag, den 7. MƤrz, befristet. Ɯberraschungen sind darin nicht versteckt und die Ƅnderungen beschrƤnken sich auf die zuvor thematisierten Bereiche wie Bildung, Ausgangssperre, FriseurgeschƤfte und Musikschulen.

Die weiterhin fast vollstƤndig geltenden AusgangsbeschrƤnkungen und die teilweise bereits aufgehobenen nƤchtlichen Ausgangssperren sind in Paragraph 2 der Schutzverordnung geregelt.Dort heiƟt es, dass der Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt unter bestimmten Bedingungen die Ausgangssperre aufheben ā€žsollā€œ. In der vorherigen Schutzverordnung hieƟ es noch ā€žkannā€œ. Ansonsten hat sich in diesem Punkt nichts geƤndert, obwohl Sozialministerin Petra Kƶpping (SPD) das auf einer Pressekonferenz zunƤchst anders dargestellt hatte. Dort war am Donnerstag von einer Lockerung in diesem Bereich die Rede.

Die Bedingung lautet nach wie vor, dass ā€žder 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fĆ¼nf Tagen infolge unterschrittenā€œ sein muss. Das ist in weiten Teilen des Freistaates der Fall, weshalb unter anderem Dresden, Chemnitz, der Landkreis Gƶrlitz und der Landkreis SƤchsische Schweiz die Ausgangssperre aufgehoben haben.

Leipzig hebt Ausgangssperre am Donnerstag auf

Leipzig gab am Montag, dem 15. Februar, ebenfalls die Aufhebung bekannt ā€“ allerdings nicht sofort, sondern erst ab Donnerstag, den 18. Februar. Zuvor hatte es GesprƤche zwischen Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig und Landkreis Nordsachsen gegeben, berichtet die LVZ. Im Landkreis Leipzig ist die Inzidenz aktuell noch Ć¼ber 100. Ergebnis der GesprƤche sei gewesen, dass der Landkreis Nordsachsen die Ausgangssperre auf jeden Fall aufheben mƶchte. Dem schloss sich Leipzig an.

Die oben genannte Bedingung gilt auch fĆ¼r die 15-Kilometer-BeschrƤnkung fĆ¼r EinkƤufe, Bewegung und Individualsport. Hier kommt jedoch als weitere EinschrƤnkung hinzu, dass die 15-Kilometer-Regel auch in jenem Landkreis aufgehoben sein muss, in den man sich gegebenenfalls begeben mƶchte.

Erweitert wurde die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Diese gilt laut Verordnung nun auch ā€žbei Friseuren und FuƟpflegen fĆ¼r die Kunden und die Dienstleister, in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen HausstƤnden besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften, und fĆ¼r Handwerker und Dienstleister in und vor den RƤumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sindā€œ.

GroƟteil bleibt geschlossen

Die Liste der Einrichtungen, die geschlossen bleiben mĆ¼ssen, ist nach wie vor lang. Sie umfasst unter anderem FreibƤder, Fitnessstudios, Diskos und Tierparks. Ausnahmen gab es bereits unter anderem fĆ¼r Bibliotheken bei der Ausleihe sowie Fach- und Hochschulbibliotheken. Nun sind weitere Ausnahmen hinzugekommen.

Konkret betreffen diese ā€žFahrschulen fĆ¼r Kraftfahrzeuge ab dem 1. MƤrz 2021, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschlieƟende PrĆ¼fung berufsbedingt erforderlich sindā€œ und musikalischen Einzelunterricht ā€žfĆ¼r Personen, die im Jahr 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, die vor einer fĆ¼r die weitere musikalische Ausbildung ausschlaggebenden PrĆ¼fung stehen oder die im Jahr 2021 an internationalen oder nationalen Wettbewerben teilnehmen werdenā€œ.

Etwas unklar bleibt allerdings, unter welchen Voraussetzungen diese Einrichtungen wieder schlieƟen mĆ¼ssten. In der Schutzverordnung heiƟt es: ā€žWird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fĆ¼nf Tagen infolge Ć¼berschritten, sind Betriebe gemƤƟ Absatz 2 Nummer 3 und 14 soweit sie geƶffnet sind wieder zu schlieƟen.ā€œ

Wortlaut gibt RƤtsel auf

Im Klartext heiƟt das: Sowohl im Landkreis als auch in Gesamt-Sachsen mĆ¼sste die Inzidenz Ć¼berschritten sein. WƤre beispielsweise nur die Inzidenz im Landkreis Ć¼berschritten ā€“ beispielsweise 500 ā€“, aber nicht im gesamten Freistaat, kƶnnten die Einrichtungen laut diesem Wortlaut geƶffnet bleiben.

Eine Anfrage an das Sozialministerium, ob es sich um einen redaktionellen Fehler handelt, blieb bislang unbeantwortet. Dies ist naheliegend, da etwa bei Ausgangssperre und 15-Kilometer-Regel jeweils schon die Ɯberschreitung in Landkreis oder Gesamt-Sachsen ausreicht, damit beide wieder in Kraft treten.

Geregelt wurde auch eine regelmƤƟige Testpflicht in den genannten Einrichtungen: ā€žDie Betriebsinhaber und BeschƤftigten in Friseurbetrieben und FuƟpflegen sowie Unterrichtende in Fahrschulen fĆ¼r Kraftfahrzeuge oder Musikschulen und MusikpƤdagogen, die Einzelunterricht erteilen, sind verpflichtet, sich wƶchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen.ā€œ

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