Nach vielen Detail-Diskussionen in der vergangenen Woche hat das sächsische Sozialministerium (SMS) am Wochenende die aktuelle Version der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Diese ist am Montag, dem 15. Februar, in Kraft getreten und bis Sonntag, den 7. März, befristet. Überraschungen sind darin nicht versteckt und die Änderungen beschränken sich auf die zuvor thematisierten Bereiche wie Bildung, Ausgangssperre, Friseurgeschäfte und Musikschulen.

Die weiterhin fast vollständig geltenden Ausgangsbeschränkungen und die teilweise bereits aufgehobenen nächtlichen Ausgangssperren sind in Paragraph 2 der Schutzverordnung geregelt.Dort heißt es, dass der Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt unter bestimmten Bedingungen die Ausgangssperre aufheben „soll“. In der vorherigen Schutzverordnung hieß es noch „kann“. Ansonsten hat sich in diesem Punkt nichts geändert, obwohl Sozialministerin Petra Köpping (SPD) das auf einer Pressekonferenz zunächst anders dargestellt hatte. Dort war am Donnerstag von einer Lockerung in diesem Bereich die Rede.

Die Bedingung lautet nach wie vor, dass „der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten“ sein muss. Das ist in weiten Teilen des Freistaates der Fall, weshalb unter anderem Dresden, Chemnitz, der Landkreis Görlitz und der Landkreis Sächsische Schweiz die Ausgangssperre aufgehoben haben.

Leipzig hebt Ausgangssperre am Donnerstag auf

Leipzig gab am Montag, dem 15. Februar, ebenfalls die Aufhebung bekannt – allerdings nicht sofort, sondern erst ab Donnerstag, den 18. Februar. Zuvor hatte es Gespräche zwischen Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig und Landkreis Nordsachsen gegeben, berichtet die LVZ. Im Landkreis Leipzig ist die Inzidenz aktuell noch über 100. Ergebnis der Gespräche sei gewesen, dass der Landkreis Nordsachsen die Ausgangssperre auf jeden Fall aufheben möchte. Dem schloss sich Leipzig an.

Die oben genannte Bedingung gilt auch für die 15-Kilometer-Beschränkung für Einkäufe, Bewegung und Individualsport. Hier kommt jedoch als weitere Einschränkung hinzu, dass die 15-Kilometer-Regel auch in jenem Landkreis aufgehoben sein muss, in den man sich gegebenenfalls begeben möchte.

Erweitert wurde die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Diese gilt laut Verordnung nun auch „bei Friseuren und Fußpflegen für die Kunden und die Dienstleister, in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften, und für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind“.

Großteil bleibt geschlossen

Die Liste der Einrichtungen, die geschlossen bleiben müssen, ist nach wie vor lang. Sie umfasst unter anderem Freibäder, Fitnessstudios, Diskos und Tierparks. Ausnahmen gab es bereits unter anderem für Bibliotheken bei der Ausleihe sowie Fach- und Hochschulbibliotheken. Nun sind weitere Ausnahmen hinzugekommen.

Konkret betreffen diese „Fahrschulen für Kraftfahrzeuge ab dem 1. März 2021, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind“ und musikalischen Einzelunterricht „für Personen, die im Jahr 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, die vor einer für die weitere musikalische Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die im Jahr 2021 an internationalen oder nationalen Wettbewerben teilnehmen werden“.

Etwas unklar bleibt allerdings, unter welchen Voraussetzungen diese Einrichtungen wieder schließen müssten. In der Schutzverordnung heißt es: „Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten, sind Betriebe gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 14 soweit sie geöffnet sind wieder zu schließen.“

Wortlaut gibt Rätsel auf

Im Klartext heißt das: Sowohl im Landkreis als auch in Gesamt-Sachsen müsste die Inzidenz überschritten sein. Wäre beispielsweise nur die Inzidenz im Landkreis überschritten – beispielsweise 500 –, aber nicht im gesamten Freistaat, könnten die Einrichtungen laut diesem Wortlaut geöffnet bleiben.

Eine Anfrage an das Sozialministerium, ob es sich um einen redaktionellen Fehler handelt, blieb bislang unbeantwortet. Dies ist naheliegend, da etwa bei Ausgangssperre und 15-Kilometer-Regel jeweils schon die Überschreitung in Landkreis oder Gesamt-Sachsen ausreicht, damit beide wieder in Kraft treten.

Geregelt wurde auch eine regelmäßige Testpflicht in den genannten Einrichtungen: „Die Betriebsinhaber und Beschäftigten in Friseurbetrieben und Fußpflegen sowie Unterrichtende in Fahrschulen für Kraftfahrzeuge oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, sind verpflichtet, sich wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen.“

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