Erste Antworten der Bundesregierung im Fall Lothar König: Polizeieinsätze normalerweise nach Absprachen
Michael Freitag
08.09.2011
Monika Lazar (MdB / B90/Die Grünen)
Foto: Ralf Julke (Archiv)
Unmittelbar im Nachgang der Durchsuchung der sächsischen Polizei in den Räumen des Jenaer Jugendpfarrers Lothar König, wandten sich mit Monikar Lazar MdB (B90/Die Grünen) und Katrin Göring-Eckardt MdB (B90/Die Grünen) zwei Bundestagsabgeordnete mit weitreichenden Fragen an die Bundesregierung. (L-IZ berichtete) Nun liegen die ersten Antworten vor.
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In ihrer Anfrage an das Bundesinnenministerium hatte sich die Leipzigerin Monika Lazar (B90/Die Grünen) insbesondere wegen der ungewöhnlichen Art des Einsatzes erkundigt. So richtig wollte sich auch ihr nicht erschließen, wie es dazu kommen konnte, dass am frühen Morgen des 10. August Sächsische und nicht Thüringer Polizisten vor und in den Amtsräumen des Seelsorgers standen.
In der ersten von gesamt vier Fragen heißt es also an das Ministerium gerichtet: „In welchen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2009 die Landespolizei eines Bundeslandes in einem anderen Bundesland tätig geworden?“
In der Antwort steckt bereits der erste offensichtliche Haken, an dem sich das Mäntelchen der sächsischen Vorgehensweise aufhängen lässt. So heißt es vor einer kleinen Auflistung (siehe Dokument zum Download): „Die Polizei eines Landes wird in einem anderen Land tätig, wenn sie von dort angefordert wird, weil die eigenen Kräfte des Landes zur Lagebewältigung nach Lagebeurteilung nicht ausreichen.“ Interessant ist, dass hier eine vollständige Umkehrung beim sächsischen Handeln besteht – man kam ganz offensichtlich unangefordert und unabgesprochen nach Jena. Ein Grund für einen länderübergreifenden Einsatz seien üblicherweise Anlässe aus den Bereichen „Demonstrationsgeschehen, Fußball, Staatsbesuche, Castor-Transporte sowie sonstige Anlässe (Objektschutz, Rockerproblematik, Bundeswehrgelöbnisse, Schutz von Veranstaltungen usw.)“
Katrin Göring-Eckardt MdB (B90/Die Grünen)
Foto: Pressefoto idea / Thomas Kretschel
Interessant deshalb auch die Antwort der Bundesregierung auf die dritte und vierte Frage der Abgeordneten Lazar in denen es konkret um Reihenfolgen und rechtliche Bedingungen für einen länderübergreifenden Einsatz geht. Das Innenministerium des Bundes führt dazu aus: „Nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitige Amtshilfe. Nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG kann ein Land zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall u.a. Polizeikräfte anderer Länder anfordern.“ Erneut fällt hier auf – immer geht man von einer Anforderung aus und eben diese hat offenbar keine der beiden Länder Sachsen und Thüringen im Fall König ausgesprochen. Im letzten Satz der Antwort dann noch die Erörterung über den normalen Verfahrensweg.
„In der Regel wendet sich ein Landesinnenministerium / -innensenat mit Bitte um Unterstützung an benachbarte oder andere Länder.“ Eben diese Bitte scheint es aus Sachsen in proaktiver Art Richtung Thüringer Innenministerium nicht gegeben zu haben.
Katrin Göring-Eckardt MdB (B90/Die Grünen) erhielt auch Antwort auf ihre Fragen, welche sich wiederum stärker mit der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung selbst befassten (siehe Dokument). Hierin zumindest attestiert das Bundesinnenministerium der Aktion der Polizei eine gewisse Rechtmäßigkeit und führt zur Durchsuchung in den Räumen einer Pfarrerdienstwohnung aus: „Die §§53 und 160a der Strafprozessordnung (StPO) treffen Regelungen zu zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. Diese Bestimmungen sind mithin nicht einschlägig, wenn die Wohnung eines Pfarrers durchsucht wird, der Beschuldigter und nicht Zeuge in dem zugrundeliegenden Strafverfahren ist.“
Ebenfalls von Interesse auch die Ausführungen zur Vollmacht einer Staatsanwaltschaft allgemein, welche sich im konkreten Fall Königs neben des Vorwurfes des „aufwieglerischen Landfriedensbruches“ des mittlerweile rasch wieder fallen gelassenen Anschuldigungen der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ bediente.
„Ob sich aus einer Lautsprecherdurchsage der Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung einer kriminellen Vereinigung) ergibt, ist eine Frage des Einzelfalles, insbesondere des Inhalts der Lautsprecherdurchsage.“ Diese hatte die Staatsanwaltschaft Dresden als aus dem Fahrzeug kommenden Ruf „Deckt die Bullen mit Steinen ein.“ angegeben. Aktuell belegen diesen Vorgang nach den Erkenntnissen einer Frontal 21 – Sendung keine der vorliegenden oder im Netz von dem Tag kursierenden Videos (L-IZ.de berichtete).
Im Weiteren obliege „Die Prüfung dieser Frage … der zuständigen Staatsanwaltschaft.“ so das Innenministerium. Was und wie gut die Dresdner Staatsanälte im Fall Lothar König geprüft haben, wird wohl erst klar werden, wenn die Erkenntnisse der Ermittlungen öffentlich werden.
Königs Rechtsanwalt Eisenberg jedenfalls besteht nun im Namen seines Mandanten offiziell auf Akteneinsicht (L-IZ.de berichtete).
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