Mit einer 7-Tage-Inzidenz von 1.067 im Landkreis Leipzig am 24.11.2021 gilt die Hotspot-Regelung (§ 21) der Corona-Notfallverordnung. Damit ist ab Donnerstag, 25.11.2021 das Verlassen der Unterkunft zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nur noch aus folgenden trifftigen Gründen zulässi.

  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 16,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Dies gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen.

Wird der Schwellenwert von 1.000 an drei Tagen in Folge unterschritten, gilt die nächtliche Ausgangssperre ab dem ächsten Tag nicht mehr. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt den Tag bekannt, ab dem die Ausgangsperre gilt oder nicht mehr gilt.

Die Bekannmachung finden Sie im Dokument Download.

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