Wie schon im Jahr 2020 können auch in diesem Jahr aus Anlass des Weihnachtsfestes Strafgefangene unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig entlassen werden. Justizministerin Katja Meier ermöglicht mit einer Anordnung vom 13. September 2021 auch in diesem Jahr die umgangssprachlich „Weihnachtsamnestie“ genannte Form der Gnadenentscheidung.

Strafgefangene, die ihre Freiheits-, Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen und die regulär in der Zeit vom 16. November 2021 bis zum 5. Januar 2022 entlassen werden würden, können vorzeitig entlassen werden, um die Advents- und Weihnachtszeit im Kreis ihrer Familie zu verbringen.

Bislang wurden in diesem Jahr 39 Strafgefangene – darunter zwei Frauen – und eine Jugendstrafgefangene aufgrund der Regelung vorzeitig entlassen. 28 der 39 Strafgefangenen waren dabei aufgrund einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert, also ursprünglich zu einer Geldstrafe verurteilt, an deren Stelle dann aufgrund der nicht erfolgten Zahlung eine Freiheitsstrafe getreten war.

Weitere vorzeitige Entlassungen sind möglich, wenn Gefangene die Voraussetzungen der ministeriellen Anordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen.

Justizministerin Katja Meier: „Familiäre Bindungen sind essentielle Säule einer wirksamen Resozialisierung. Die Weihnachtsamnestie ist auch ein Akt der Humanität, gerade in Zeiten der Corona-Krise, die sich auch im Gefängnis immer wieder durch umfangreiche Kontakt- und Besuchsbeschränkungen ausgewirkt hat. Mit der Weihnachtsamnestie entlasten wir zudem die Justizvollzugsanstalten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dieser Coronapandemie sehr viel zusätzliches Engagement gezeigt haben.“

Die vorzeitigen Entlassungen sind auch in diesem Jahr an strenge Voraussetzungen geknüpft, um den Belangen des Opferschutzes, der Strafvollstreckung aber auch der Strafgefangenen selbst Rechnung zu tragen. So kommen Strafgefangene, die besonders schwerwiegende Delikte begangen haben oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßen, nicht für die Weihnachtsamnestie in Betracht.

Die Anordnung sieht außerdem eine umfangreiche Prüfung der Lebensumstände vor, die die Strafgefangenen nach einer vorzeitigen Entlassung erwarten. Nur wenn Wohnumstände, Sozialhilfen, ärztliche Versorgung und anderes sichergestellt sind, ist eine vorzeitige Entlassung möglich. Nur so können die Strafgefangenen die vorzeitige Entlassung und die Weihnachtszeit als eine Zeit des Neuanfangs nutzen.

Die umgangssprachlich „Weihnachtsamnestie“ genannte Form der Gnadenentscheidung ist rechtlich betrachtet keine Amnestie. In nahezu alle Bundesländern seit vielen Jahren etabliert, wurde sie im Freistaat Sachsen erstmals im Jahr 2020 angewandt. Aufgrund der positiven Erfahrungen und auch in Hinblick auf die noch immer andauernde Pandemie, die auch vor den Toren der Justizvollzugsanstalten nicht haltmacht, gibt es auch in diesem Jahr eine entsprechende Anordnung.

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