Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 ermöglicht es den Landkreisen entsprechend der Infektionslage vor Ort, verschärfende Maßnahmen zu treffen. Da sich die Belastung der medizinischen Einrichtungen spürbar verschärft, ordnet der Landkreis Leipzig über eine Allgemeinverfügung die folgenden Regelungen an.

Es ist immer eine Mund-Nasenbedeckung unter freiem Himmel zu tragen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.

Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. Die bekannten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gelten weiter.

Die Abgabe alkoholischer Getränke ist außerhalb von Läden und Geschäften und zudem auch der Alkoholkonsum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
  • Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
  • Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger,
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 25 Personen),
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
  • weiteres siehe die Allgemeinverfügung.

Einrichtungen der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Onlineangeboten) sind zu schließen.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind nur unter freiem Himmel und ausschließlich ortsgebunden mit einer Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen zulässig.

Der Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner ist bereits seit mehreren Wochen konstant auf hohem Niveau von über 100 bis 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern. Regionale Schwerpunkte sind nicht mehr erkennbar. Die Entwicklung der Infektionszahlen zeigen weiterhin eine stark steigende Tendenz. Aus diesem Grund sind die in § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auf einer ersten Stufe vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend, um die steigenden Tendenz der Ausbreitung des Virus zu verhindern, zumal im gesamten Freistaat Sachsen derzeit eine nahezu flächendeckende Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern festzustellen ist.

Daher hat der Landkreis Leipzig entschieden, bereits jetzt die Schutzmaßnahmen anzuordnen, die bei Überschreitung des Inzidenzwertes 200 nach § 8 Abs. 4 SächsCoronaSchVO verpflichtend anzuordnen wären.

Zudem gelten die Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020

  • Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
  • Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
  • In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm.

Leipziger Zeitung Nr. 85: Leben unter Corona-Bedingungen und die sehr philosophische Frage der Freiheit

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