Seit 2019 hat Leipzig keine gültige Gewässerunterhaltungssatzung. Damals kassierte das Oberverwaltungsgericht in Bautzen die 2017 verabschiedete Satzung. Aber nicht, weil Anlieger nichts dazu beitragen sollten, die Gewässer instand zu halten, sondern weil es an einer klaren Definition fehlte. Jetzt soll eine neue gefasste Satzung noch im Dezember die Ratsversammlung passieren.

Mit dieser will die Stadt Leipzig die Refinanzierung der Pflege und Unterhaltung von Gewässern neu regeln. Wie aus der Sitzung der Verwaltungsspitze am Montag hervorging, soll der Ratsversammlung noch in diesem Jahr eine überarbeitete Gewässerunterhaltungssatzung zum Beschluss vorgelegt werden. Die Vorlage wird aktuell in den Ausschüssen beraten und soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Verantwortung der Stadt Leipzig

„Mit der Gewässerunterhaltungsabgabe kann die Stadt Leipzig einen Teil ihres Unterhaltungsaufwandes an den Gewässern refinanzieren“, erläutert Umweltbürgermeister Heiko Rosenthal. „Die Kosten werden diesbezüglich sachgerecht zwischen den Nutzern, Anliegern und der Stadt Leipzig aufgeteilt.“

Laut Satzung werden 65 Prozent des Unterhaltungsaufwandes auf die Abgabenpflichtigen umgelegt. Einen Anteil von 35 Prozent trägt die Stadt Leipzig selbst, da die Gewässerunterhaltung auch im Interesse der Allgemeinheit erfolgt und die gesamte Stadt von einem geregelten Wasserabfluss profitiert.

Die zuletzt gültige Gewässerunterhaltungssatzung war mit dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 27. August 2019 aufgrund mangelnder Bestimmtheit des Kreises der Abgabenpflichtigen für unwirksam erklärt worden, was eine Überarbeitung der Satzung erforderlich machte.

Die Stadt Leipzig ist laut Sächsischem Wassergesetz zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in Stadtgebiet verpflichtet. Die Grundlage für den Erlass der Gewässerunterhaltungssatzung bildet das Sächsische Wassergesetz. Es erlaubt den Kommunen die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe. Mit ihr können Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sowie Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen am Unterhaltungsaufwand beteiligt werden, insofern diesen durch die Unterhaltung der Gewässer und Ufer ein Vorteil entsteht.

Mit der neu zu beschließenden Satzung sollen künftig nur noch Anlieger, Einleiter und Nutzer veranlagt werden. Auf die Veranlagung der Hinterlieger wird verzichtet, weil diese oft einen großen Abstand vom Gewässer aufweisen und ein direkter Vorteil nur schwer nachweisbar ist.

Es geht um rund 800.000 Euro

Dabei rechnet die Stadt jetzt nur noch mit Erträgen um die 800.000 Euro. Die alte Satzung ging von Erträgen um die 950.000 Euro aus, die private Anlieger und Einleiter zu zahlen haben. Der größte Teil der Ufer gehört sowieso der Stadt Leipzig, die damit auch den Löwenanteil der Gewässerunterhaltung finanzieren muss.

Die beiden Jahre, während derer Satzung in Leipzig faktisch ausgesetzt war, haben der Stadt einen Einnahmeausfall von über 1,5 Millionen Euro beschert.

Und es geht ja bei der Gewässerunterhaltung nicht nur um das Erhalten, Räumen und Reinigen des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, sondern auch um die „Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neupflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss“.

Das wird spannend, denn in einigen Teilen Leipzigs wurden in jüngerer Zeit die Ufer bis zur Uferkante bebaut. Was eigentlich dem Sächsischen Wassergesetz widerspricht. Gewässerrandstreifen – innerorts immerhin noch 5 Meter breit – dürfen nicht bebaut werden.

Weiterhin geht es neben der „Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen“ auch um die „Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen“ und um die „Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht“.

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