Mit allen ihnen gegebenen Möglichkeiten haben sich die Städte Markkleeberg und Leipzig dagegen gewehrt, dass auf dem Cospudener See die Schiffbarkeit erklärt wird, sie also kaum noch Einfluss haben auf die Zahl der dort fahrenden Motorboote. Doch der Wille der beiden Städte, den See als Erholungsoase zu bewahren, hatte keine Chance.

Am Donnerstag, dem 11. Dezember, teilte die Landesdirektion Sachsen (LDS) mit, sie habe nun mit einer Allgemeinverfügung den rechtlichen Rahmen für die dauerhafte schifffahrtliche Nutzung des Cospudener Sees geschaffen.

Damit kann jetzt der nördliche Bereich des Sees – also der hauptsächlich zu Leipzig gehörende – ab 1. Februar 2026 ganzjährig von Fahrgastschiffen, motorangetriebenen Sportbooten und Sportbooten ohne Motor befahren werden. Aus Gründen des Naturschutzes bleibt lediglich die Südspitze des Sees als besonders sensibler Gewässerbereich auch in Zukunft von der Befahrung mit Wasserfahrzeugen ausgenommen.

„Der Cospudener See ist ab der kommenden Saison für die Schifffahrt dauerhaft frei zugänglich. Mit der Allgemeinverfügung meines Hauses wird ein stabiler und verlässlicher Rechtsrahmen geschaffen. Davon profitieren die Nutzer des Sees. Die Freizeitkapitäne können nun ohne weiteren Verwaltungsaufwand den See befahren“, erklärte am Donnerstag LDS-Präsident Béla Bélafi.

Die Übersichtskarte zur Schiffbarkeitserklärung auf dem Cospudener See. Karte: Freistaat Sachsen, LDS
Übersichtskarte zur Schiffbarkeitserklärung auf dem Cospudener See. Karte: Freistaat Sachsen, LDS

Im Effekt heißt das aber auch: Die Kommunen können nicht mehr mitreden. Schon in der Leipziger Stadtratsdebatte, in der 2024 die Einsprüche der Stadt gegen die Schiffbarmachung diskutiert wurden, wurde deutlich, dass die Landesdirektion keine Rücksicht auf die Wünsche der Kommune nehmen und sich strickt an die Formulierungen des Sächsischen Wassergesetzes halten würde, das Schiffbarkeit eben so definiert, wie sie normalerweise auf richtigen Wasserstraßen wie der Elbe gilt.

Amtliches Bedauern

Und so klingt auch das Bedauern ziemlich seltsam, dass die Landesdirektion indessen vermeldet: „Dem vielfach geäußerten Wunsch, Verbrennungsmotoren von der Schiffbarkeit auszunehmen, konnte nicht entsprochen werden. Der Gesetzgeber sieht eine Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Technologien hinsichtlich der Antriebsart nicht vor. An diese Grundentscheidung ist die Landesdirektion gebunden.“

So schafft man Frust auf amtlichen Wegen: Man hält sich stur an Gesetzestexte, die eigentlich nicht für Erholungsseen gedacht sind.

Ergebnis: Mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion, der sogenannten Feststellung der Fertigstellung des Sees für die Schifffahrt, entfällt die bisherige Praxis der Erteilung von wasserrechtlichen Einzelzulassungen, einschließlich des damit für Nutzer und Behörden verbundenen hohen Aufwandes. „Die Entscheidung schafft klare Regeln für Tourismus, Freizeit und Fischerei. Gleichzeitig stärkt sie den Natur- und Gewässerschutz durch präzise definierte Schutzräume“, so Präsident Bélafi.

Die Schutzräume am Südende des Sees gab es schon vorher. Sich dafür jetzt auf die Schulter zu klopfen lenkt nur davon ab, dass man die Wünsche der beiden Anrainerkommunen einfach ignoriert hat und ihnen mit der Schiffbarkeitserklärung auch die Instrumente aus der Hand genommen hat, die Zahl der Motorboote auf dem Cospudener See zu begrenzen.

„Diese Allgemeinverfügung ist das Ergebnis eines umfangreichen Verwaltungsverfahrens, das in den vergangenen Jahren intensiv zwischen der LDS, der Staatsregierung, dem sächsischen Umweltministerium, weiteren Ressorts, Planungs-, Umwelt- und Naturschutzverbänden sowie der LMBV abgestimmt wurde“, erklärt die Landesdirektion auch noch. Und wer genau liest, merkt, dass die beiden betroffenen Kommunen einfach weggelassen wurden.

„Grundlage bildeten umfangreiche naturschutzfachliche, wasserrechtliche und bergtechnische Prüfungen. Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen der beteiligten Umweltverbände in die Abwägung einbezogen und rechtliche, sicherheitstechnische und naturschutzfachliche Belange in der Begründung zur Allgemeinverfügung nachvollziehbar aufbereitet.“

Interessierte können die Allgemeinverfügung der LDS online auf dem Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen in der Rubrik Umweltschutz/Wasserwirtschaft einsehen.

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Es gibt 4 Kommentare

Also nach meiner Recherche hat die LDS hier eine Ermessungsentscheidung zulasten eines Sees mit Erholungscharakters getroffen. Politische Willkür.

Die Elbe ist eine Bundeswasserstraße und unterliegt dem WaStrG, Bundesrecht.
Hier gilt automatisch Schiffbarkeit.

Der See fällt unter das SächsWG.
Die Schiffbarkeit kann durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden.
Dabei gibt es verschiedene Verfahren.
Das hier gewählte Verfahren ist z.B. blind gegenüber Umweltaspekten.
Man hat z.B. nicht einmal geprüft, ob von Motorantrieben Schadstoffe eingetragen werden.

Im Sächsischen Wassergesetz steht, dass Gewässer als „schiffbar“ erklärt werden können und dass die Rahmenbedingungen festlegen kann.
Zum Beispiel darf sie Einschränkungen festlegen.
z.B.
* Motorboote nur elektrisch
* Zonen, Zeiten, Verbote
* Beschränkung auf bestimmte Bootsklassen
* Lärm-/Umweltschutzauflagen
Dies wird in Sachsen an anderen Seen bereits praktiziert (bspw. Stausee Bautzen, Berzdorfer See, Bärwalder See mit Beschränkungen für Verbrenner).

Ergo: Die LDS könnte Verbrennungsmotoren ausschließen.
EuGH und Bundesverwaltungsgericht haben mehrfach bestätigt, dass Umweltaspekte völlig legitime Gründe für Differenzierung sind.

Man will nicht, und versteckt sich hinter “man darf nicht”.

Das zentrale Problem liegt auch im Gesetz, das für Tagebauseen eine FdF (Feststellung der Fertigstellung) vorsieht, die eigentlich für “richtige Wasserstraßen” geschaffen wurde.
Willkommen in Absurdistan.

Leipzig und Markkleeberg haben dadurch leider nur Anhörungsrecht.
Man sollte trotzdem prüfen, ob man in Widerspruch geht, klagt oder eine Kommunalverfassungsbeschwerde angeht.

Bestehen wenigstens noch Geschwindigkeitsbegrenzungen? Und wieso hat es Jahrzehnte gedauert, um nun mit so einem Quatsch um die Ecke zu kommen? Gab es Furcht vor Klagen?

Einzelinteresen werden berücksichtigt, das berechtigte Interesse der Allgemeinheit wird vernachlässigt. Wozu brauchen wir in Sachsen eine Landesdirektion, die nicht mal Bezug nimmt zur Unterscheidung von Fliessgewässern wie Wasserstraßen zu Seen als stehende Gewässer mit Erholungscharakter?

Leider ist der Link “auf dem Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen” zur Zeit nicht verfügbar.

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