Dass die Demokratie in Deutschland derart in die Krise geraten konnte, hat auch damit zu tun, dass viele Entscheidungen intransparent getroffen werden und Beteiligung meist nicht mehr als schmückendes Beiwerk ist. Und gleichzeitig Institutionen, die eigentlich für die betroffenen Bürger sprechen sollten, den Kopf einziehen und sich hinter bürokratischen Abläufen verstecken. So wie bei der geplanten Schiffbarmachung des Cospudener Sees, die erst durch den Widerspruch des Ökolöwen vorläufig gestoppt wurde.

Das wird auch in der Antwort des Amtes für Umweltschutz auf eine Anfrage der BSW-Fraktion im Leipziger Stadtrat deutlich. Denn eigentlich hatte sich Leipzig genauso wie die Stadt Markkleeberg gegen eine Schiffbarkeitserklärung für den Cospudener See ausgesprochen. Die Stadt hatte ihre Argumente auch in der Stellungnahme zum Aufstellungsbeschluss der Landesdirektion deutlich gemacht.

Doch in der Antwort auf die Anfrage der BSW-Fraktion zieht sich die Stadt hinter das bürokratische Prozedere zurück. Auf einmal hat sie keine Meinung mehr zu Motorbooten auf dem Cospudener See. Dabei hatte die BSW-Fraktion extra nach der Bewertung des Vorgangs durch die Stadt gefragt.

Schifffahrtsrechtliche Nutzung

Aber das Amt für Umweltschutz zieht jetzt den Kopf ein und schreibt: „Der sächsische Gesetzgeber hat in § 17 Absatz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) den weiteren Umgang mit den durch den Sanierungsbergbau entstandenen Tagebaurestseen festgelegt und in der Anlage 2 Nummer 2 die Gewässer definiert, die durch die Feststellung der Fertigstellung (FdF) durch die Landesdirektion als zuständige Behörde für schiffbar erklärt werden können.

Lediglich für die in der Anlage aufgeführten Gewässer (beispielsweise Cospudener See, Markkleeberger See, Zwenkauer See, Störmthaler See und deren Überleiter) kann das Verfahren der FdF durch die Landesdirektion geführt werden. Mit der FdF wird das bergrechtliche Verfahren des Sanierungsbergbaus abgeschlossen und die betreffenden Tagebaurestseen können aus der Bergaufsicht entlassen werden, da die Feststellung getroffen wird, dass die Gewässer für die schifffahrtsrechtliche Nutzung fertiggestellt sind.

Für alle betroffenen Tagebaurestseen wird jeweils ein eigenständiges Verwaltungsverfahren durch die Landesdirektion geführt. In jedem dieser Verfahren werden die Kommunen beteiligt und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Aktuell gibt es nur die Allgemeinverfügung der FdF für den Nordteil des Cospudener See. Es wird insoweit auf die Antwort VIII-F-02269-AW-01 verwiesen.“

Amtsdeutsch als Feigenblatt

Das nennt man ein Versagen der Antwort. Denn wenn die Allgemeinverfügung so umgesetzt wird, führt das zwangsläufig auch zu zusätzlichen Belastungen am Cospudener See, von dem große Teile eigentlich unter Schutz stehen. Der komplette Leipziger Teil im Norden des Sees gehört zum Landschaftsschutzgebiet Leipziger Auwald. Außerdem liegt hier der beliebte Badestrand der Leipziger.

Mit gutem Recht fragte die BSW-Fraktion dann konkret nach der zu erwartenden Lärmbelastung und wie sich das auf die Erholungsfunktion des Sees auswirkt.

Aber auch da zieht das Amt für Umweltschutz den Kopf ein und verweist auf das amtliche Verfahren, bei dem die Stadt Leipzig kein Einspruchsrecht hat.

„Für die in der Anlage 2 Nummer 2 SächsWG aufgeführten Tagebaurestseen wird jeweils ein eigenständiges und damit unter Berücksichtigung der jeweiligen Rand- und Rahmenbedingungen eigenständiges Verfahren durch die Landesdirektion geführt. Dabei werden alle relevanten Tatsachen durch die zuständige Behörde ermittelt, begutachtet und einer Bewertung zugeführt“, formuliert es das Amt für Umweltschutz in klassischem Amtsdeutsch.

Denn an so einer Stelle hilft das papierene Amtsdeutsch: Man äußert sich nicht zur Bewertung der Landesdirektion, sondern zieht sich hinter eine starre Formel wie „begutachtet und einer Bewertung zugeführt“ zurück.

Da tritt man der oberen Wasserbehörde nicht auf die Füße. Und muss nichts zur eigenen Bewertung des Problems sagen.

Schifffahrtsrecht ist Schifffahrtsrecht

„Es gilt das Schifffahrtsrecht. Die Zuständigkeit liegt bei der Schifffahrtsbehörde der Landesdirektion. In den einschlägigen schifffahrtsrechtlichen Regelungen werden beispielsweise Abstandsgebote zum Ufer, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Anforderungen an Abgas- und Geräuschemissionen der Motoren geregelt, wodurch auch der Vereinbarkeit verschiedener Nutzungen auf und am Gewässer Rechnung getragen wird“, schreibt das Amt.

Und will auch zu „wirtschaftlichen Vorteilen der Motorbootnutzung“ und „Auswirkungen der Geräusche auf die Badegäste“ nichts sagen, also genau zu dem, was vorher geklärt werden müsste, bevor man die Motorbootnutzung vollkommen freigibt.

„Eine seriöse Einschätzung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.“ Zahlen zu den sommerflichen Badegästen am See und der Dezibelzahl von Motorbooten habe man auch nicht, so das Amt für Umweltschutz: „Auch hierzu kann die Stadt Leipzig keine Aussage treffen.“

Und auch die Entscheidung über ein „generelles Motorbootverbot“ liege schlicht nicht bei der Stadt: „Das liegt in der Zuständigkeit der Landesdirektion.“

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