Außenstehenden mag es wie ein Abo auf den Leipziger Innenstadtring vorkommen. Montag für Montag marschieren seit dem Sommer 2022 die immergleichen rund 1.000 Menschen über den Ring, schwenken Russlandfahnen, zeigen AfD-Banner und sympathisieren offen mit Verfassungsfeinden wie den „Freien Sachsen“. Dabei sind durchaus viele von ihnen überzeugt, in einer Diktatur zu leben. Diese rollt, so die Gegner der Putin-Fans, ihnen jedoch ganz demokratisch Woche um Woche den roten Teppich aus und lässt andere Demos auf dem Ring kaum noch zu.

Man stelle sich vor, jemand käme auf die Idee, an einem Montag eine Versammlung auf dem Leipziger Ring durchführen zu wollen. Beispielsweise, um in der Woche der Novemberpogrome des Jahres 1938 direkt in der Nähe des Mahnmals der ehemaligen großen Synagoge Leipzigs gegen die geistigen Nachkommen des damaligen Regimes, also die neuen Nationalsozialisten wie die „Freien Sachsen“ zu demonstrieren.

Eine Versammlung, die einen direkten Bezug zu diesem Ort hätte und zudem einen aktuellen Anlass: eben jene neuen Nationalsozialisten, die jeden Montag über den Ring laufen.

Nach aktueller Lehrmeinung im Leipziger Ordnungsamt ist das ein Problem, ja eine Störung einer montäglichen Routine, die heißt: Montag ist irgendwie „Querdenker-Bewegungstag“ in Leipzig und der Innenstadt-Ring, vorbei an diversen antifaschistischen Denkmal-Orten, aufgrund einer wie auch immer gearteten Daueranmeldung dafür unerlässlich.

Wie sich diese Demonstranten mit Themen wie Corona-Leugnung, den Forderungen nach billigem Gas und der Verbreitung von russischer Propaganda das Anrecht auf den Ring erworben haben, ist dennoch unklar. Eine inhaltliche Verbindung zwischen dem Ort und ihren stark variierenden, mal direkten, mal indirekten Forderungen von Regierungsrücktritt bis hin zur Kapitulation der Ukraine scheint kaum gegeben.

Außer man glaubt, dass die aktuell unter dem Label „Leipzig steht auf“ agierende Mischung aus Stalinisten, „Freien Sachsen“, Reichsbürgern, Hooligans, Ex-NPD- und AfD-Parteimitgliedern irgendwie legitimiert sei, für 1989 zu sprechen und dazu eine Ringumrundung wie einst zu benötigen. Sonst wäre es mit Blick auf ausreichend Beispiele in der Vergangenheit schon möglich, in Versammlungsbescheiden auch mal andere Routen zu beauflagen oder stationäre Kundgebungen vorzuschlagen.

Doch die von „Leipzig nimmt Platz“ durchgeführte Nagelprobe am 7. November 2022 zeigte vor allem eines: Das Leipziger Ordnungsamt blieb wenig einsichtig und war der Meinung, der neue nationalsozialistische Demozug müsse auch jene Stelle passieren dürfen, wo die alten Nationalsozialisten unter dem Jubel so manches schon damals „nur mitlaufenden“ Leipzigers 1938 ein Gotteshaus anzündeten. Und deshalb am 07.11.2022 tatsächlich eine andere Demo, und zwar von „Leipzig nimmt Platz“ stattfand.

Betrachtete man den Ablauf dieses Montagabends vor Ort oder anhand der auf LZ verfügbaren Videos, bleibt der Eindruck, dass nur die schiere Masse an Versammlungsteilnehmer/-innen verhinderte, dass das Ordnungsamt die Polizei ernsthaft um die Räumung derjenigen rund 600 bat, die da auf der Straße saßen und weitgehend passgenaue Parolen gegen den alten und neuen Nationalsozialismus riefen.

Gewollt hätte die „Operativgruppe“ des Amtes die Räumung schon, nur konnte sie offenbar mangels einer noch größeren Zahl räumungsfähiger Polizeibeamter nicht. Denn erneut schätzte sie ein, dass die auf der Straße sitzenden Menschen nur zu einem Zweck da waren: um den x-ten Durchmarsch der Nationalsozialisten an einem Montag in Leipzig zu verhindern. Eine „Störung“ der nationalsozialistischen Versammlung also oder sogar eine „Verhinderungsblockade“.

Nun könnte man sicher lang und breit debattieren, was so schlimm daran ist, Verfassungsfeinde in ihrem Tun möglichst lautstark und effektiv zu kritisieren, ja womöglich gar an diesem Tun zu hindern.

Man könnte auch den aktuellen Verfassungsschutzpräsidenten des Landes Sachsen, Dirk-Martin Christian, ins Feld führen, der anlässlich der Einstufung der „Freien Sachsen“ im Juni 2021 als „rechtsextremistische Bestrebung“ und „Vernetzungsplattform für Rechtsextremisten“ die Zivilgesellschaft dazu aufrief, „den Einfluss dieser rechtsextremistischen Bestrebung in Sachsen weiter zurückzudrängen und sich von ihr sichtbar zu distanzieren“.

Nur würde die daraufhin zu führende Debatte über den Sinn der friedlichen Interventionsform einer Blockade-Demo wohl einen bereits hier ausartenden Bericht über die daraufhin folgenden Debatten im Stadtrat Leipzigs am gestrigen Mittwoch gänzlich sprengen. Denn aufgrund der diversen Rechtsmeinungen, welche jene „Operativgruppe“ des Ordnungsamtes bereits in den Vorwochen so zu diversen Aktionen entlang des neuen Wanderweges verbreitete, schien es schon vor dem 07.11.2022 so, als ob letztlich fast jede Spontan- oder Eilversammlung rechtswidrig, ja sogar strafbar sei.

Immer häufiger wurden nicht mehr, wie sonst laut Versammlungsgesetz des Landes Sachsen üblich, Versammlungsanmeldungen vor Ort angenommen, geprüft und entsprechend beauflagt, sondern – einmal auch am 24.10.2022 in Gegenwart eines LZ-Reporters – Anmeldeversuche bei Ordnungsamtsmitarbeitern in ihren „Polizeibehörde“-Westen mit den Worten „das interessiert mich nicht, gehen Sie“ beantwortet.

Auch Pressefragen zu den teils unterschiedlichen Einschätzungen nahezu gleicher Situationen bei den spontanen Versammlungen wollte oder konnte auch die Einsatzleitung des Ordnungsamtes vor Ort nicht beantworten.

Mit Folgen für die, welche sich gemeinsam auf die Straße zu setzen versuchten: immer öfter hagelte es Ordnungswidrigkeitsanzeigen, teils wurde gar von „Störungen“ und Straftaten gesprochen. Daraufhin eingeleitete Polizeimaßnahmen dauerten teils bis zu zwei Stunden, in welchen die Personalien von allen Versammlungsteilnehmer/-innen aufgenommen wurden.

Die Debatte im Stadtrat

Dazu lagen nun die ersten Fragen von Stadträtin Juliane Nagel (MdL, Die Linke) im Rat vor, Ordnungsbürgermeister Heiko Rosenthal (Die Linke) hatte schriftlich geantwortet (vollständig am Ende des Beitrages).

Da die schriftlichen Antworten erwartungsgemäß das Handeln des Ordnungsamtes Leipzig, neben allgemeinen Erläuterungen zum Versammlungsrecht, als korrekt und rechtskonform einschätzten, ergaben sich diverse Nachfragen der Stadträte Jürgen Kasek (Grüne) und Michael Neuhaus (Linke).

Spannend wurde es natürlich da, wo der studierte Jurist Heiko Rosenthal in der Beantwortung den Begriff der „Verhinderungsblockaden“ in der Verwaltungsantwort samt eigener Definition gebrauchte. Diese würden sich ergeben, wenn mehrere Blockaden nacheinander entstünden, woraufhin es ab einer nicht näher definierten Zahl der Wiederholungen in den Augen seiner Behörde keine Versammlungen, auch keine Spontanversammlungen, die keiner Anmeldung bedürfen, mehr wären.

Auf die Frage Jürgen Kaseks, ob Heiko Rosenthal dazu ein einziges Urteil bekannt wäre, welches diese juristische Meinung zu sogenannten „Verhinderungsblockaden“ stützen würde, kündigte der Ordnungsbürgermeister an, dazu „nachfragen“ zu wollen. Ohne zu sagen, bei wem.

Eine interessante Wortwahl für den obersten Chef einer Versammlungsbehörde, die aufgrund dieser eigenen Einschätzung allein im Jahr 2022 für sicher über 100 Bußgeldbescheide, Strafverfahrenseinleitungen und damit weitergehenden Sanktionsankündigungen bei Leipziger Antifaschisten gesorgt hat. Wie viele genau, weiß die Behörde selbst nicht, da ein entsprechendes Erfassungssystem noch nicht angeschafft wurde.

Andererseits kann die gleiche Behörde laut LZ-Informationen bis heute auf eine sieben Monate vorliegende Anfrage eines Anmelders einer solchen Spontanversammlung keine Auskunft geben. Der junge Sozialdemokrat hatte um eine schriftliche Begründung gebeten, warum seine Versammlung keine gewesen sein soll.

Bleibt also offen, ob eine weitere Frage Jürgen Kasek bereits einen Gang vor das Leipziger Verwaltungsgericht zur Klärung der Rosenthalschen „Verhinderungsblockade“ andeutete. Ob sich das Leipziger Ordnungsamt einem Urteil eines Verwaltungsgerichtes zum Thema „Verhinderungsblockaden“ beugen würde, wollte der Jurist noch wissen.

Hinweis d. Red.: In einer ersten Fassung des Beitrages war die Rede davon, dass Eilversammlung keine Anmeldung beinhalten. Es sind jedoch Spontanversammlungen, bei denen das der Fall ist. Die Definitionen finden sich hier. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen und haben dies entsprechend berichtigt.

Die Fragen von Juliane Nagel und die Antworten der Stadtverwaltung Leipzig

Wie werden von der Versammlungsbehörde Spontanversammlungen definiert und im konkreten Fall behandelt?

Nach § 14 Abs. 4 SächsVersG liegt eine Spontanversammlung vor, wenn die Bekanntgabe der Versammlung mit deren Beginn zusammenfällt.

Für Sofortversammlungen, die spontan aus einem aktuellen Anlass heraus entstehen, besteht keine Anmeldepflicht. Dies wäre in der Regel auch gar nicht möglich, denn durch die spontane Bildung dieser Versammlungsform kann weder die 48-Stunden-Anmeldefrist noch häufig eine verantwortliche Person im Vorhinein benannt werden.

Erklärt sich eine Person als Versammlungsleiter oder -leiterin, fungiert diese von der Versammlungsbehörde bzw. von der Vollzugspolizei als Ansprechpartner bzw. -in letztlich auch für die Übermittlung und Durchsetzung versammlungsrechtlicher Beschränkungen im Sinne der Kooperation nach § 15 Abs. 1 SächsVersG.

Gibt es Schulungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außendienstes/ Operativgruppe hinsichtlich des Versammlungsrechts und der fortlaufenden Rechtsprechung dazu?

Die Beschäftigten der Versammlungsbehörde sind mit den für versammlungsrechtliche Entscheidungen maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut. Es erfolgen regelmäßige Schulungen, um dem hohen Gut der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG Rechnung zu tragen. Besondere Versammlungslagen werden (soweit bekannt) vorbesprochen und im Nachgang (meist gemeinsam mit dem Polizeivollzugsdienst) ausgewertet.

Aktuelle Rechtsprechungen werden regelhaft ausgewertet und finden bei der individuellen Entscheidungsfindung der Behörde sachbezogene Berücksichtigung.

Die hohe Rechtssicherheit kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Entscheidungen der Versammlungsbehörde in den mitunter angestrengten Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgericht Leipzig bzw. beim Oberverwaltungsgericht Bautzen in der Regel Bestand hatten. Darüber hinaus gibt es regelhafte Abstimmungen der sächsischen Versammlungsbehörden mit der LDS und dem SMI.

Wie viele Spontanversammlungen wurden seit dem 24.02.2022 in Leipzig angezeigt? Wie viele davon positiv, wie viele davon – aus welchem Grund – negativ beschieden?

Seit dem 24.02.2022 sind bei der Versammlungsbehörde insgesamt fünf Spontanversammlungen im Sinne § 14 Abs. 4 SächsVersG erfasst (siehe auch 1.). Versammlungen, die Veranstaltende anzeigen, werden als Eilversammlung im Sinne § 14 Abs. 3 SächsVersG eingestuft. Dies waren im angefragten Zeitraum 78.

Wie viele Bußgeldbescheide wegen „Verstoß gegen das Versammlungsgesetz wurden seit dem 24.2.2022 erlassen? Welche Gesamteinnahmen flossen der Stadt Leipzig dadurch zu?

In der Zentralen Bußgeldbehörde erfolgt keine statistische Erfassung der bisher erlassenen Bußgeldbescheide zu Rechtsverstößen gegen das Sächsische Versammlungsgesetz (SächsVersG). Aus diesen Gründen können die Gesamteinnahmen nicht ermittelt werden.

Warum wurden verschiedene Anzeigen spontaner Versammlungen nicht aufgenommen oder als solche nicht anerkannt?

Wie funktioniert in Fällen der kurzfristigen Anzeige von Spontanversammlungen wie am 24.10. die Kommunikation zwischen Versammlungsbehörde und Polizei?

Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.

Eine solche Situation kann entstehen, wenn entlang der Route eines angezeigten und beschiedenen Aufzuges mehrere Sitzblockaden zu einer summarisch betrachtet wesentlichen (ggf. systematischen) Behinderung einer solchen Versammlung führen. Grundsätzlich wird derartiger Protest, soweit es sich hierbei erkennbar um Versammlungen im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) handelt, durch die Vertreter der Versammlungsbehörde vor Ort aufgenommen und sofern erforderlich gemäß § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) mittels mündlich ausgesprochener Verfügungen von bestimmten Beschränkungen im Sinne § 15 Abs. 1 SächsVersG abhängig gemacht.

In der Regel wird hierbei ein Versammlungsort verfügt, der sich nicht auf der angezeigten und beschiedenen Aufzugsroute der jeweiligen Anlassversammlung befindet.

Anders gestaltet es sich, wenn vor Ort festgestellt wird, dass es sich nach Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Sitzblockade um eine sog. strategische Blockade handelt. Strategische Blockaden zeichnen sich dadurch aus, dass deren primäres Ziel die Verhinderung einer anderen Versammlung ist.

Ihnen fehlt mithin der seitens § 1 Abs. 3 SächsVersG tatbestandlich vorausgesetzte Zweck einer überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Vor diesem Hintergrund fallen strategische Blockaden nicht in den Anwendungsbereich des SächsVersG. In der Folge kann unmittelbar auf Grundlage polizeilicher Maßnahmen vorgegangen werden.

Eine Vielzahl von spontanen Verhinderungsblockaden auf der Route eines angezeigten, nicht verbotenen Aufzuges kann dazu führen, dass diese Versammlung in ihrer Durchführung summarisch derart behindert wird, dass ab einer bestimmten Versammlungsanzahl diese dann die Schwelle einer Verhinderungsblockade überschreitet. Dabei ist der Begriff „bestimmte Versammlungsanzahl“ nicht statisch zu definieren, sondern anhand der tatsächlichen Beeinträchtigung des behinderten Aufzuges zu werten.

Die Abwägung und Entscheidung, ob es sich bei einer Sitzblockade noch um eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 GG sowie des § 1 Abs. 3 SächsVersG handelt oder bereits eine strategische Blockade vorliegt, ist in dynamischen Lagen, wie sie z. B. am 24.10.2022 durchaus bestand, sowohl für die Vertreter der Versammlungsbehörde als auch für die begleitenden Beamten des Polizeivollzugsdienstes schwierig und insbesondere mit Dritten in solchen Situationen nicht ausführlich diskutierbar.

Eine hinreichende Kommunikation wird durch die Versammlungsbehörde in diesen dynamischen Situationen angestrebt. Auch bewegen sich Versammlungen kurzfristig, ohne Anzeige/Rücksprache mit der Versammlungsbehörde oder der Polizei, weiter zur nächsten Örtlichkeit auf der Aufzugsroute.

Dabei finden die Einschätzungen der Polizei, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, Berücksichtigung.

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Es gibt 6 Kommentare

Für mich ist das nicht fraglich.
Die Möglichkeit der spontan / kurzfristig angemeldeten Demo ist doch sicher nicht dafür eingerichtet worden, damit die definierte und genehmigte Route anderer Leute blockiert wird. Protest in Hör- und Sichtweite scheint der Rahmen für die Entfernung einer solchen Gegendemo zu sein, also neben, nicht auf der Straße / Route. Aber schon durch die Namensgebung von Frau Kokot’s Truppe wird der Rahmen der grauen Zone ganz schön strapaziert und letztendlich etwas suggeriert, was eigentlich nur zu Konflikten und Problemen zwischen allen möglichen Beteiligten führen muss, bis hin zur Presse die sich gern nah ins Geschehen pirscht.

@fra: Nur ändert sich die Lage durch ein Verwaltungsurteil dann eventuell doch oder bestätigt die (neuere) Rechtsauffassung der Stadt. Und in dem “Wenn eine …” liegt ja der zweite fragliche Punkt.

Wenn eine Anmeldung einer Spontanversammlung nur den Grund hat eine andere Demo zu behindern bzw. zu verhindern kann man schon auf den Gedanken einer Verhinderungsblockade kommen.
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