AuƟenstehenden mag es wie ein Abo auf den Leipziger Innenstadtring vorkommen. Montag fĆ¼r Montag marschieren seit dem Sommer 2022 die immergleichen rund 1.000 Menschen Ć¼ber den Ring, schwenken Russlandfahnen, zeigen AfD-Banner und sympathisieren offen mit Verfassungsfeinden wie den ā€žFreien Sachsenā€œ. Dabei sind durchaus viele von ihnen Ć¼berzeugt, in einer Diktatur zu leben. Diese rollt, so die Gegner der Putin-Fans, ihnen jedoch ganz demokratisch Woche um Woche den roten Teppich aus und lƤsst andere Demos auf dem Ring kaum noch zu.

Man stelle sich vor, jemand kƤme auf die Idee, an einem Montag eine Versammlung auf dem Leipziger Ring durchfĆ¼hren zu wollen. Beispielsweise, um in der Woche der Novemberpogrome des Jahres 1938 direkt in der NƤhe des Mahnmals der ehemaligen groƟen Synagoge Leipzigs gegen die geistigen Nachkommen des damaligen Regimes, also die neuen Nationalsozialisten wie die ā€žFreien Sachsenā€œ zu demonstrieren.

Eine Versammlung, die einen direkten Bezug zu diesem Ort hƤtte und zudem einen aktuellen Anlass: eben jene neuen Nationalsozialisten, die jeden Montag Ć¼ber den Ring laufen.

Nach aktueller Lehrmeinung im Leipziger Ordnungsamt ist das ein Problem, ja eine Stƶrung einer montƤglichen Routine, die heiƟt: Montag ist irgendwie ā€žQuerdenker-Bewegungstagā€œ in Leipzig und der Innenstadt-Ring, vorbei an diversen antifaschistischen Denkmal-Orten, aufgrund einer wie auch immer gearteten Daueranmeldung dafĆ¼r unerlƤsslich.

Wie sich diese Demonstranten mit Themen wie Corona-Leugnung, den Forderungen nach billigem Gas und der Verbreitung von russischer Propaganda das Anrecht auf den Ring erworben haben, ist dennoch unklar. Eine inhaltliche Verbindung zwischen dem Ort und ihren stark variierenden, mal direkten, mal indirekten Forderungen von RegierungsrĆ¼cktritt bis hin zur Kapitulation der Ukraine scheint kaum gegeben.

AuƟer man glaubt, dass die aktuell unter dem Label ā€žLeipzig steht aufā€œ agierende Mischung aus Stalinisten, ā€žFreien Sachsenā€œ, ReichsbĆ¼rgern, Hooligans, Ex-NPD- und AfD-Parteimitgliedern irgendwie legitimiert sei, fĆ¼r 1989 zu sprechen und dazu eine Ringumrundung wie einst zu benƶtigen. Sonst wƤre es mit Blick auf ausreichend Beispiele in der Vergangenheit schon mƶglich, in Versammlungsbescheiden auch mal andere Routen zu beauflagen oder stationƤre Kundgebungen vorzuschlagen.

Doch die von ā€žLeipzig nimmt Platzā€œ durchgefĆ¼hrte Nagelprobe am 7. November 2022 zeigte vor allem eines: Das Leipziger Ordnungsamt blieb wenig einsichtig und war der Meinung, der neue nationalsozialistische Demozug mĆ¼sse auch jene Stelle passieren dĆ¼rfen, wo die alten Nationalsozialisten unter dem Jubel so manches schon damals ā€žnur mitlaufendenā€œ Leipzigers 1938 ein Gotteshaus anzĆ¼ndeten. Und deshalb am 07.11.2022 tatsƤchlich eine andere Demo, und zwar von ā€žLeipzig nimmt Platzā€œ stattfand.

Betrachtete man den Ablauf dieses Montagabends vor Ort oder anhand der auf LZ verfĆ¼gbaren Videos, bleibt der Eindruck, dass nur die schiere Masse an Versammlungsteilnehmer/-innen verhinderte, dass das Ordnungsamt die Polizei ernsthaft um die RƤumung derjenigen rund 600 bat, die da auf der StraƟe saƟen und weitgehend passgenaue Parolen gegen den alten und neuen Nationalsozialismus riefen.

Gewollt hƤtte die ā€žOperativgruppeā€œ des Amtes die RƤumung schon, nur konnte sie offenbar mangels einer noch grĆ¶ĆŸeren Zahl rƤumungsfƤhiger Polizeibeamter nicht. Denn erneut schƤtzte sie ein, dass die auf der StraƟe sitzenden Menschen nur zu einem Zweck da waren: um den x-ten Durchmarsch der Nationalsozialisten an einem Montag in Leipzig zu verhindern. Eine ā€žStƶrungā€œ der nationalsozialistischen Versammlung also oder sogar eine ā€žVerhinderungsblockadeā€œ.

Nun kƶnnte man sicher lang und breit debattieren, was so schlimm daran ist, Verfassungsfeinde in ihrem Tun mƶglichst lautstark und effektiv zu kritisieren, ja womƶglich gar an diesem Tun zu hindern.

Man kƶnnte auch den aktuellen VerfassungsschutzprƤsidenten des Landes Sachsen, Dirk-Martin Christian, ins Feld fĆ¼hren, der anlƤsslich der Einstufung der ā€žFreien Sachsenā€œ im Juni 2021 als ā€žrechtsextremistische Bestrebungā€œ und ā€žVernetzungsplattform fĆ¼r Rechtsextremistenā€œ die Zivilgesellschaft dazu aufrief, ā€žden Einfluss dieser rechtsextremistischen Bestrebung in Sachsen weiter zurĆ¼ckzudrƤngen und sich von ihr sichtbar zu distanzierenā€œ.

Nur wĆ¼rde die daraufhin zu fĆ¼hrende Debatte Ć¼ber den Sinn der friedlichen Interventionsform einer Blockade-Demo wohl einen bereits hier ausartenden Bericht Ć¼ber die daraufhin folgenden Debatten im Stadtrat Leipzigs am gestrigen Mittwoch gƤnzlich sprengen. Denn aufgrund der diversen Rechtsmeinungen, welche jene ā€žOperativgruppeā€œ des Ordnungsamtes bereits in den Vorwochen so zu diversen Aktionen entlang des neuen Wanderweges verbreitete, schien es schon vor dem 07.11.2022 so, als ob letztlich fast jede Spontan- oder Eilversammlung rechtswidrig, ja sogar strafbar sei.

Immer hƤufiger wurden nicht mehr, wie sonst laut Versammlungsgesetz des Landes Sachsen Ć¼blich, Versammlungsanmeldungen vor Ort angenommen, geprĆ¼ft und entsprechend beauflagt, sondern ā€“ einmal auch am 24.10.2022 in Gegenwart eines LZ-Reporters ā€“ Anmeldeversuche bei Ordnungsamtsmitarbeitern in ihren ā€žPolizeibehƶrdeā€œ-Westen mit den Worten ā€ždas interessiert mich nicht, gehen Sieā€œ beantwortet.

Auch Pressefragen zu den teils unterschiedlichen EinschƤtzungen nahezu gleicher Situationen bei den spontanen Versammlungen wollte oder konnte auch die Einsatzleitung des Ordnungsamtes vor Ort nicht beantworten.

Mit Folgen fĆ¼r die, welche sich gemeinsam auf die StraƟe zu setzen versuchten: immer ƶfter hagelte es Ordnungswidrigkeitsanzeigen, teils wurde gar von ā€žStƶrungenā€œ und Straftaten gesprochen. Daraufhin eingeleitete PolizeimaƟnahmen dauerten teils bis zu zwei Stunden, in welchen die Personalien von allen Versammlungsteilnehmer/-innen aufgenommen wurden.

Die Debatte im Stadtrat

Dazu lagen nun die ersten Fragen von StadtrƤtin Juliane Nagel (MdL, Die Linke) im Rat vor, OrdnungsbĆ¼rgermeister Heiko Rosenthal (Die Linke) hatte schriftlich geantwortet (vollstƤndig am Ende des Beitrages).

Da die schriftlichen Antworten erwartungsgemƤƟ das Handeln des Ordnungsamtes Leipzig, neben allgemeinen ErlƤuterungen zum Versammlungsrecht, als korrekt und rechtskonform einschƤtzten, ergaben sich diverse Nachfragen der StadtrƤte JĆ¼rgen Kasek (GrĆ¼ne) und Michael Neuhaus (Linke).

Spannend wurde es natĆ¼rlich da, wo der studierte Jurist Heiko Rosenthal in der Beantwortung den Begriff der ā€žVerhinderungsblockadenā€œ in der Verwaltungsantwort samt eigener Definition gebrauchte. Diese wĆ¼rden sich ergeben, wenn mehrere Blockaden nacheinander entstĆ¼nden, woraufhin es ab einer nicht nƤher definierten Zahl der Wiederholungen in den Augen seiner Behƶrde keine Versammlungen, auch keine Spontanversammlungen, die keiner Anmeldung bedĆ¼rfen, mehr wƤren.

Auf die Frage JĆ¼rgen Kaseks, ob Heiko Rosenthal dazu ein einziges Urteil bekannt wƤre, welches diese juristische Meinung zu sogenannten ā€žVerhinderungsblockadenā€œ stĆ¼tzen wĆ¼rde, kĆ¼ndigte der OrdnungsbĆ¼rgermeister an, dazu ā€žnachfragenā€œ zu wollen. Ohne zu sagen, bei wem.

Eine interessante Wortwahl fĆ¼r den obersten Chef einer Versammlungsbehƶrde, die aufgrund dieser eigenen EinschƤtzung allein im Jahr 2022 fĆ¼r sicher Ć¼ber 100 BuƟgeldbescheide, Strafverfahrenseinleitungen und damit weitergehenden SanktionsankĆ¼ndigungen bei Leipziger Antifaschisten gesorgt hat. Wie viele genau, weiƟ die Behƶrde selbst nicht, da ein entsprechendes Erfassungssystem noch nicht angeschafft wurde.

Andererseits kann die gleiche Behƶrde laut LZ-Informationen bis heute auf eine sieben Monate vorliegende Anfrage eines Anmelders einer solchen Spontanversammlung keine Auskunft geben. Der junge Sozialdemokrat hatte um eine schriftliche BegrĆ¼ndung gebeten, warum seine Versammlung keine gewesen sein soll.

Bleibt also offen, ob eine weitere Frage JĆ¼rgen Kasek bereits einen Gang vor das Leipziger Verwaltungsgericht zur KlƤrung der Rosenthalschen ā€žVerhinderungsblockadeā€œ andeutete. Ob sich das Leipziger Ordnungsamt einem Urteil eines Verwaltungsgerichtes zum Thema ā€žVerhinderungsblockadenā€œ beugen wĆ¼rde, wollte der Jurist noch wissen.

Hinweis d. Red.: In einer ersten Fassung des Beitrages war die Rede davon, dass Eilversammlung keine Anmeldung beinhalten. Es sind jedoch Spontanversammlungen, bei denen das der Fall ist. Die Definitionen finden sich hier. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen und haben dies entsprechend berichtigt.

Die Fragen von Juliane Nagel und die Antworten der Stadtverwaltung Leipzig

Wie werden von der Versammlungsbehƶrde Spontanversammlungen definiert und im konkreten Fall behandelt?

Nach Ā§ 14 Abs. 4 SƤchsVersG liegt eine Spontanversammlung vor, wenn die Bekanntgabe der Versammlung mit deren Beginn zusammenfƤllt.

FĆ¼r Sofortversammlungen, die spontan aus einem aktuellen Anlass heraus entstehen, besteht keine Anmeldepflicht. Dies wƤre in der Regel auch gar nicht mƶglich, denn durch die spontane Bildung dieser Versammlungsform kann weder die 48-Stunden-Anmeldefrist noch hƤufig eine verantwortliche Person im Vorhinein benannt werden.

ErklƤrt sich eine Person als Versammlungsleiter oder -leiterin, fungiert diese von der Versammlungsbehƶrde bzw. von der Vollzugspolizei als Ansprechpartner bzw. -in letztlich auch fĆ¼r die Ɯbermittlung und Durchsetzung versammlungsrechtlicher BeschrƤnkungen im Sinne der Kooperation nach Ā§ 15 Abs. 1 SƤchsVersG.

Gibt es Schulungen fĆ¼r alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AuƟendienstes/ Operativgruppe hinsichtlich des Versammlungsrechts und der fortlaufenden Rechtsprechung dazu?

Die BeschƤftigten der Versammlungsbehƶrde sind mit den fĆ¼r versammlungsrechtliche Entscheidungen maƟgeblichen Rechtsvorschriften vertraut. Es erfolgen regelmƤƟige Schulungen, um dem hohen Gut der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG Rechnung zu tragen. Besondere Versammlungslagen werden (soweit bekannt) vorbesprochen und im Nachgang (meist gemeinsam mit dem Polizeivollzugsdienst) ausgewertet.

Aktuelle Rechtsprechungen werden regelhaft ausgewertet und finden bei der individuellen Entscheidungsfindung der Behƶrde sachbezogene BerĆ¼cksichtigung.

Die hohe Rechtssicherheit kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Entscheidungen der Versammlungsbehƶrde in den mitunter angestrengten Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgericht Leipzig bzw. beim Oberverwaltungsgericht Bautzen in der Regel Bestand hatten. DarĆ¼ber hinaus gibt es regelhafte Abstimmungen der sƤchsischen Versammlungsbehƶrden mit der LDS und dem SMI.

Wie viele Spontanversammlungen wurden seit dem 24.02.2022 in Leipzig angezeigt? Wie viele davon positiv, wie viele davon ā€“ aus welchem Grund ā€“ negativ beschieden?

Seit dem 24.02.2022 sind bei der Versammlungsbehƶrde insgesamt fĆ¼nf Spontanversammlungen im Sinne Ā§ 14 Abs. 4 SƤchsVersG erfasst (siehe auch 1.). Versammlungen, die Veranstaltende anzeigen, werden als Eilversammlung im Sinne Ā§ 14 Abs. 3 SƤchsVersG eingestuft. Dies waren im angefragten Zeitraum 78.

Wie viele BuƟgeldbescheide wegen ā€žVerstoƟ gegen das Versammlungsgesetzā€œ wurden seit dem 24.2.2022 erlassen? Welche Gesamteinnahmen flossen der Stadt Leipzig dadurch zu?

In der Zentralen BuƟgeldbehƶrde erfolgt keine statistische Erfassung der bisher erlassenen BuƟgeldbescheide zu RechtsverstĆ¶ĆŸen gegen das SƤchsische Versammlungsgesetz (SƤchsVersG). Aus diesen GrĆ¼nden kƶnnen die Gesamteinnahmen nicht ermittelt werden.

Warum wurden verschiedene Anzeigen spontaner Versammlungen nicht aufgenommen oder als solche nicht anerkannt?

Wie funktioniert in FƤllen der kurzfristigen Anzeige von Spontanversammlungen wie am 24.10. die Kommunikation zwischen Versammlungsbehƶrde und Polizei?

Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.

Eine solche Situation kann entstehen, wenn entlang der Route eines angezeigten und beschiedenen Aufzuges mehrere Sitzblockaden zu einer summarisch betrachtet wesentlichen (ggf. systematischen) Behinderung einer solchen Versammlung fĆ¼hren. GrundsƤtzlich wird derartiger Protest, soweit es sich hierbei erkennbar um Versammlungen im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) handelt, durch die Vertreter der Versammlungsbehƶrde vor Ort aufgenommen und sofern erforderlich gemƤƟ Ā§ 15 Abs. 1 SƤchsisches Versammlungsgesetz (SƤchsVersG) mittels mĆ¼ndlich ausgesprochener VerfĆ¼gungen von bestimmten BeschrƤnkungen im Sinne Ā§ 15 Abs. 1 SƤchsVersG abhƤngig gemacht.

In der Regel wird hierbei ein Versammlungsort verfĆ¼gt, der sich nicht auf der angezeigten und beschiedenen Aufzugsroute der jeweiligen Anlassversammlung befindet.

Anders gestaltet es sich, wenn vor Ort festgestellt wird, dass es sich nach Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Sitzblockade um eine sog. strategische Blockade handelt. Strategische Blockaden zeichnen sich dadurch aus, dass deren primƤres Ziel die Verhinderung einer anderen Versammlung ist.

Ihnen fehlt mithin der seitens Ā§ 1 Abs. 3 SƤchsVersG tatbestandlich vorausgesetzte Zweck einer Ć¼berwiegend auf die Teilhabe an der ƶffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erƶrterung oder Kundgebung. Vor diesem Hintergrund fallen strategische Blockaden nicht in den Anwendungsbereich des SƤchsVersG. In der Folge kann unmittelbar auf Grundlage polizeilicher MaƟnahmen vorgegangen werden.

Eine Vielzahl von spontanen Verhinderungsblockaden auf der Route eines angezeigten, nicht verbotenen Aufzuges kann dazu fĆ¼hren, dass diese Versammlung in ihrer DurchfĆ¼hrung summarisch derart behindert wird, dass ab einer bestimmten Versammlungsanzahl diese dann die Schwelle einer Verhinderungsblockade Ć¼berschreitet. Dabei ist der Begriff ā€žbestimmte Versammlungsanzahlā€œ nicht statisch zu definieren, sondern anhand der tatsƤchlichen BeeintrƤchtigung des behinderten Aufzuges zu werten.

Die AbwƤgung und Entscheidung, ob es sich bei einer Sitzblockade noch um eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 GG sowie des Ā§ 1 Abs. 3 SƤchsVersG handelt oder bereits eine strategische Blockade vorliegt, ist in dynamischen Lagen, wie sie z. B. am 24.10.2022 durchaus bestand, sowohl fĆ¼r die Vertreter der Versammlungsbehƶrde als auch fĆ¼r die begleitenden Beamten des Polizeivollzugsdienstes schwierig und insbesondere mit Dritten in solchen Situationen nicht ausfĆ¼hrlich diskutierbar.

Eine hinreichende Kommunikation wird durch die Versammlungsbehƶrde in diesen dynamischen Situationen angestrebt. Auch bewegen sich Versammlungen kurzfristig, ohne Anzeige/RĆ¼cksprache mit der Versammlungsbehƶrde oder der Polizei, weiter zur nƤchsten Ɩrtlichkeit auf der Aufzugsroute.

Dabei finden die EinschƤtzungen der Polizei, ob die ƶffentliche Sicherheit oder Ordnung bei DurchfĆ¼hrung der Versammlung unmittelbar gefƤhrdet ist, BerĆ¼cksichtigung.

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Es gibt 6 Kommentare

FĆ¼r mich ist das nicht fraglich.
Die Mƶglichkeit der spontan / kurzfristig angemeldeten Demo ist doch sicher nicht dafĆ¼r eingerichtet worden, damit die definierte und genehmigte Route anderer Leute blockiert wird. Protest in Hƶr- und Sichtweite scheint der Rahmen fĆ¼r die Entfernung einer solchen Gegendemo zu sein, also neben, nicht auf der StraƟe / Route. Aber schon durch die Namensgebung von Frau Kokot’s Truppe wird der Rahmen der grauen Zone ganz schƶn strapaziert und letztendlich etwas suggeriert, was eigentlich nur zu Konflikten und Problemen zwischen allen mƶglichen Beteiligten fĆ¼hren muss, bis hin zur Presse die sich gern nah ins Geschehen pirscht.

@fra: Nur Ƥndert sich die Lage durch ein Verwaltungsurteil dann eventuell doch oder bestƤtigt die (neuere) Rechtsauffassung der Stadt. Und in dem “Wenn eine …” liegt ja der zweite fragliche Punkt.

Wenn eine Anmeldung einer Spontanversammlung nur den Grund hat eine andere Demo zu behindern bzw. zu verhindern kann man schon auf den Gedanken einer Verhinderungsblockade kommen.
Unser Recht ist so aufgebaut das es nicht zu jedem ein PrƤsidenzurteil eines Gerichtes geben muss. Das ist in Amerika so.

ƄuƟern Sie sich gern zu den im Artikel dargestellten Themen und Fakten. FĆ¼r persƶnliche Angriffe ist in unserem Kommentarbereich kein Platz. Vielen Dank fĆ¼r Ihre Aufmerksamkeit. Die Moderation

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