AuĆenstehenden mag es wie ein Abo auf den Leipziger Innenstadtring vorkommen. Montag für Montag marschieren seit dem Sommer 2022 die immergleichen rund 1.000 Menschen über den Ring, schwenken Russlandfahnen, zeigen AfD-Banner und sympathisieren offen mit Verfassungsfeinden wie den āFreien Sachsenā. Dabei sind durchaus viele von ihnen überzeugt, in einer Diktatur zu leben. Diese rollt, so die Gegner der Putin-Fans, ihnen jedoch ganz demokratisch Woche um Woche den roten Teppich aus und lƤsst andere Demos auf dem Ring kaum noch zu.
Man stelle sich vor, jemand kƤme auf die Idee, an einem Montag eine Versammlung auf dem Leipziger Ring durchführen zu wollen. Beispielsweise, um in der Woche der Novemberpogrome des Jahres 1938 direkt in der NƤhe des Mahnmals der ehemaligen groĆen Synagoge Leipzigs gegen die geistigen Nachkommen des damaligen Regimes, also die neuen Nationalsozialisten wie die āFreien Sachsenā zu demonstrieren.
Eine Versammlung, die einen direkten Bezug zu diesem Ort hätte und zudem einen aktuellen Anlass: eben jene neuen Nationalsozialisten, die jeden Montag über den Ring laufen.
Nach aktueller Lehrmeinung im Leipziger Ordnungsamt ist das ein Problem, ja eine Stƶrung einer montƤglichen Routine, die heiĆt: Montag ist irgendwie āQuerdenker-Bewegungstagā in Leipzig und der Innenstadt-Ring, vorbei an diversen antifaschistischen Denkmal-Orten, aufgrund einer wie auch immer gearteten Daueranmeldung dafür unerlƤsslich.
Wie sich diese Demonstranten mit Themen wie Corona-Leugnung, den Forderungen nach billigem Gas und der Verbreitung von russischer Propaganda das Anrecht auf den Ring erworben haben, ist dennoch unklar. Eine inhaltliche Verbindung zwischen dem Ort und ihren stark variierenden, mal direkten, mal indirekten Forderungen von Regierungsrücktritt bis hin zur Kapitulation der Ukraine scheint kaum gegeben.
AuĆer man glaubt, dass die aktuell unter dem Label āLeipzig steht aufā agierende Mischung aus Stalinisten, āFreien Sachsenā, Reichsbürgern, Hooligans, Ex-NPD- und AfD-Parteimitgliedern irgendwie legitimiert sei, für 1989 zu sprechen und dazu eine Ringumrundung wie einst zu benƶtigen. Sonst wƤre es mit Blick auf ausreichend Beispiele in der Vergangenheit schon mƶglich, in Versammlungsbescheiden auch mal andere Routen zu beauflagen oder stationƤre Kundgebungen vorzuschlagen.
Doch die von āLeipzig nimmt Platzā durchgeführte Nagelprobe am 7. November 2022 zeigte vor allem eines: Das Leipziger Ordnungsamt blieb wenig einsichtig und war der Meinung, der neue nationalsozialistische Demozug müsse auch jene Stelle passieren dürfen, wo die alten Nationalsozialisten unter dem Jubel so manches schon damals ānur mitlaufendenā Leipzigers 1938 ein Gotteshaus anzündeten. Und deshalb am 07.11.2022 tatsƤchlich eine andere Demo, und zwar von āLeipzig nimmt Platzā stattfand.
Betrachtete man den Ablauf dieses Montagabends vor Ort oder anhand der auf LZ verfügbaren Videos, bleibt der Eindruck, dass nur die schiere Masse an Versammlungsteilnehmer/-innen verhinderte, dass das Ordnungsamt die Polizei ernsthaft um die RƤumung derjenigen rund 600 bat, die da auf der StraĆe saĆen und weitgehend passgenaue Parolen gegen den alten und neuen Nationalsozialismus riefen.
Gewollt hƤtte die āOperativgruppeā des Amtes die RƤumung schon, nur konnte sie offenbar mangels einer noch grƶĆeren Zahl rƤumungsfƤhiger Polizeibeamter nicht. Denn erneut schƤtzte sie ein, dass die auf der StraĆe sitzenden Menschen nur zu einem Zweck da waren: um den x-ten Durchmarsch der Nationalsozialisten an einem Montag in Leipzig zu verhindern. Eine āStƶrungā der nationalsozialistischen Versammlung also oder sogar eine āVerhinderungsblockadeā.
Nun kƶnnte man sicher lang und breit debattieren, was so schlimm daran ist, Verfassungsfeinde in ihrem Tun mƶglichst lautstark und effektiv zu kritisieren, ja womƶglich gar an diesem Tun zu hindern.
Man kƶnnte auch den aktuellen VerfassungsschutzprƤsidenten des Landes Sachsen, Dirk-Martin Christian, ins Feld führen, der anlƤsslich der Einstufung der āFreien Sachsenā im Juni 2021 als ārechtsextremistische Bestrebungā und āVernetzungsplattform für Rechtsextremistenā die Zivilgesellschaft dazu aufrief, āden Einfluss dieser rechtsextremistischen Bestrebung in Sachsen weiter zurückzudrƤngen und sich von ihr sichtbar zu distanzierenā.
Nur würde die daraufhin zu führende Debatte über den Sinn der friedlichen Interventionsform einer Blockade-Demo wohl einen bereits hier ausartenden Bericht über die daraufhin folgenden Debatten im Stadtrat Leipzigs am gestrigen Mittwoch gƤnzlich sprengen. Denn aufgrund der diversen Rechtsmeinungen, welche jene āOperativgruppeā des Ordnungsamtes bereits in den Vorwochen so zu diversen Aktionen entlang des neuen Wanderweges verbreitete, schien es schon vor dem 07.11.2022 so, als ob letztlich fast jede Spontan- oder Eilversammlung rechtswidrig, ja sogar strafbar sei.
Immer hƤufiger wurden nicht mehr, wie sonst laut Versammlungsgesetz des Landes Sachsen üblich, Versammlungsanmeldungen vor Ort angenommen, geprüft und entsprechend beauflagt, sondern ā einmal auch am 24.10.2022 in Gegenwart eines LZ-Reporters ā Anmeldeversuche bei Ordnungsamtsmitarbeitern in ihren āPolizeibehƶrdeā-Westen mit den Worten ādas interessiert mich nicht, gehen Sieā beantwortet.
Auch Pressefragen zu den teils unterschiedlichen EinschƤtzungen nahezu gleicher Situationen bei den spontanen Versammlungen wollte oder konnte auch die Einsatzleitung des Ordnungsamtes vor Ort nicht beantworten.
Mit Folgen für die, welche sich gemeinsam auf die StraĆe zu setzen versuchten: immer ƶfter hagelte es Ordnungswidrigkeitsanzeigen, teils wurde gar von āStƶrungenā und Straftaten gesprochen. Daraufhin eingeleitete PolizeimaĆnahmen dauerten teils bis zu zwei Stunden, in welchen die Personalien von allen Versammlungsteilnehmer/-innen aufgenommen wurden.
Die Debatte im Stadtrat
Dazu lagen nun die ersten Fragen von Stadträtin Juliane Nagel (MdL, Die Linke) im Rat vor, Ordnungsbürgermeister Heiko Rosenthal (Die Linke) hatte schriftlich geantwortet (vollständig am Ende des Beitrages).
Da die schriftlichen Antworten erwartungsgemäà das Handeln des Ordnungsamtes Leipzig, neben allgemeinen Erläuterungen zum Versammlungsrecht, als korrekt und rechtskonform einschätzten, ergaben sich diverse Nachfragen der Stadträte Jürgen Kasek (Grüne) und Michael Neuhaus (Linke).
Spannend wurde es natürlich da, wo der studierte Jurist Heiko Rosenthal in der Beantwortung den Begriff der āVerhinderungsblockadenā in der Verwaltungsantwort samt eigener Definition gebrauchte. Diese würden sich ergeben, wenn mehrere Blockaden nacheinander entstünden, woraufhin es ab einer nicht nƤher definierten Zahl der Wiederholungen in den Augen seiner Behƶrde keine Versammlungen, auch keine Spontanversammlungen, die keiner Anmeldung bedürfen, mehr wƤren.
Auf die Frage Jürgen Kaseks, ob Heiko Rosenthal dazu ein einziges Urteil bekannt wƤre, welches diese juristische Meinung zu sogenannten āVerhinderungsblockadenā stützen würde, kündigte der Ordnungsbürgermeister an, dazu ānachfragenā zu wollen. Ohne zu sagen, bei wem.
Eine interessante Wortwahl für den obersten Chef einer Versammlungsbehƶrde, die aufgrund dieser eigenen EinschƤtzung allein im Jahr 2022 für sicher über 100 BuĆgeldbescheide, Strafverfahrenseinleitungen und damit weitergehenden Sanktionsankündigungen bei Leipziger Antifaschisten gesorgt hat. Wie viele genau, weiĆ die Behƶrde selbst nicht, da ein entsprechendes Erfassungssystem noch nicht angeschafft wurde.
Andererseits kann die gleiche Behörde laut LZ-Informationen bis heute auf eine sieben Monate vorliegende Anfrage eines Anmelders einer solchen Spontanversammlung keine Auskunft geben. Der junge Sozialdemokrat hatte um eine schriftliche Begründung gebeten, warum seine Versammlung keine gewesen sein soll.
Bleibt also offen, ob eine weitere Frage Jürgen Kasek bereits einen Gang vor das Leipziger Verwaltungsgericht zur KlƤrung der Rosenthalschen āVerhinderungsblockadeā andeutete. Ob sich das Leipziger Ordnungsamt einem Urteil eines Verwaltungsgerichtes zum Thema āVerhinderungsblockadenā beugen würde, wollte der Jurist noch wissen.
Hinweis d. Red.: In einer ersten Fassung des Beitrages war die Rede davon, dass Eilversammlung keine Anmeldung beinhalten. Es sind jedoch Spontanversammlungen, bei denen das der Fall ist. Die Definitionen finden sich hier. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen und haben dies entsprechend berichtigt.
Die Fragen von Juliane Nagel und die Antworten der Stadtverwaltung Leipzig
Wie werden von der Versammlungsbehƶrde Spontanversammlungen definiert und im konkreten Fall behandelt?
Nach § 14 Abs. 4 SächsVersG liegt eine Spontanversammlung vor, wenn die Bekanntgabe der Versammlung mit deren Beginn zusammenfällt.
Für Sofortversammlungen, die spontan aus einem aktuellen Anlass heraus entstehen, besteht keine Anmeldepflicht. Dies wäre in der Regel auch gar nicht möglich, denn durch die spontane Bildung dieser Versammlungsform kann weder die 48-Stunden-Anmeldefrist noch häufig eine verantwortliche Person im Vorhinein benannt werden.
ErklƤrt sich eine Person als Versammlungsleiter oder -leiterin, fungiert diese von der Versammlungsbehƶrde bzw. von der Vollzugspolizei als Ansprechpartner bzw. -in letztlich auch für die Ćbermittlung und Durchsetzung versammlungsrechtlicher BeschrƤnkungen im Sinne der Kooperation nach § 15 Abs. 1 SƤchsVersG.
Gibt es Schulungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AuĆendienstes/ Operativgruppe hinsichtlich des Versammlungsrechts und der fortlaufenden Rechtsprechung dazu?
Die BeschƤftigten der Versammlungsbehƶrde sind mit den für versammlungsrechtliche Entscheidungen maĆgeblichen Rechtsvorschriften vertraut. Es erfolgen regelmƤĆige Schulungen, um dem hohen Gut der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG Rechnung zu tragen. Besondere Versammlungslagen werden (soweit bekannt) vorbesprochen und im Nachgang (meist gemeinsam mit dem Polizeivollzugsdienst) ausgewertet.
Aktuelle Rechtsprechungen werden regelhaft ausgewertet und finden bei der individuellen Entscheidungsfindung der Behörde sachbezogene Berücksichtigung.
Die hohe Rechtssicherheit kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Entscheidungen der Versammlungsbehörde in den mitunter angestrengten Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgericht Leipzig bzw. beim Oberverwaltungsgericht Bautzen in der Regel Bestand hatten. Darüber hinaus gibt es regelhafte Abstimmungen der sächsischen Versammlungsbehörden mit der LDS und dem SMI.
Wie viele Spontanversammlungen wurden seit dem 24.02.2022 in Leipzig angezeigt? Wie viele davon positiv, wie viele davon ā aus welchem Grund ā negativ beschieden?
Seit dem 24.02.2022 sind bei der Versammlungsbehörde insgesamt fünf Spontanversammlungen im Sinne § 14 Abs. 4 SächsVersG erfasst (siehe auch 1.). Versammlungen, die Veranstaltende anzeigen, werden als Eilversammlung im Sinne § 14 Abs. 3 SächsVersG eingestuft. Dies waren im angefragten Zeitraum 78.
Wie viele BuĆgeldbescheide wegen āVerstoĆ gegen das Versammlungsgesetzā wurden seit dem 24.2.2022 erlassen? Welche Gesamteinnahmen flossen der Stadt Leipzig dadurch zu?
In der Zentralen BuĆgeldbehƶrde erfolgt keine statistische Erfassung der bisher erlassenen BuĆgeldbescheide zu RechtsverstƶĆen gegen das SƤchsische Versammlungsgesetz (SƤchsVersG). Aus diesen Gründen kƶnnen die Gesamteinnahmen nicht ermittelt werden.
Warum wurden verschiedene Anzeigen spontaner Versammlungen nicht aufgenommen oder als solche nicht anerkannt?
Wie funktioniert in FƤllen der kurzfristigen Anzeige von Spontanversammlungen wie am 24.10. die Kommunikation zwischen Versammlungsbehƶrde und Polizei?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Eine solche Situation kann entstehen, wenn entlang der Route eines angezeigten und beschiedenen Aufzuges mehrere Sitzblockaden zu einer summarisch betrachtet wesentlichen (ggf. systematischen) Behinderung einer solchen Versammlung führen. Grundsätzlich wird derartiger Protest, soweit es sich hierbei erkennbar um Versammlungen im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) handelt, durch die Vertreter der Versammlungsbehörde vor Ort aufgenommen und sofern erforderlich gemäà § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) mittels mündlich ausgesprochener Verfügungen von bestimmten Beschränkungen im Sinne § 15 Abs. 1 SächsVersG abhängig gemacht.
In der Regel wird hierbei ein Versammlungsort verfügt, der sich nicht auf der angezeigten und beschiedenen Aufzugsroute der jeweiligen Anlassversammlung befindet.
Anders gestaltet es sich, wenn vor Ort festgestellt wird, dass es sich nach Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Sitzblockade um eine sog. strategische Blockade handelt. Strategische Blockaden zeichnen sich dadurch aus, dass deren primƤres Ziel die Verhinderung einer anderen Versammlung ist.
Ihnen fehlt mithin der seitens § 1 Abs. 3 SƤchsVersG tatbestandlich vorausgesetzte Zweck einer überwiegend auf die Teilhabe an der ƶffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erƶrterung oder Kundgebung. Vor diesem Hintergrund fallen strategische Blockaden nicht in den Anwendungsbereich des SƤchsVersG. In der Folge kann unmittelbar auf Grundlage polizeilicher MaĆnahmen vorgegangen werden.
Eine Vielzahl von spontanen Verhinderungsblockaden auf der Route eines angezeigten, nicht verbotenen Aufzuges kann dazu führen, dass diese Versammlung in ihrer Durchführung summarisch derart behindert wird, dass ab einer bestimmten Versammlungsanzahl diese dann die Schwelle einer Verhinderungsblockade überschreitet. Dabei ist der Begriff ābestimmte Versammlungsanzahlā nicht statisch zu definieren, sondern anhand der tatsƤchlichen BeeintrƤchtigung des behinderten Aufzuges zu werten.
Die Abwägung und Entscheidung, ob es sich bei einer Sitzblockade noch um eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 GG sowie des § 1 Abs. 3 SächsVersG handelt oder bereits eine strategische Blockade vorliegt, ist in dynamischen Lagen, wie sie z. B. am 24.10.2022 durchaus bestand, sowohl für die Vertreter der Versammlungsbehörde als auch für die begleitenden Beamten des Polizeivollzugsdienstes schwierig und insbesondere mit Dritten in solchen Situationen nicht ausführlich diskutierbar.
Eine hinreichende Kommunikation wird durch die Versammlungsbehƶrde in diesen dynamischen Situationen angestrebt. Auch bewegen sich Versammlungen kurzfristig, ohne Anzeige/Rücksprache mit der Versammlungsbehƶrde oder der Polizei, weiter zur nƤchsten Ćrtlichkeit auf der Aufzugsroute.
Dabei finden die Einschätzungen der Polizei, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, Berücksichtigung.
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Es gibt 6 Kommentare
Für mich ist das nicht fraglich.
Die Mƶglichkeit der spontan / kurzfristig angemeldeten Demo ist doch sicher nicht dafür eingerichtet worden, damit die definierte und genehmigte Route anderer Leute blockiert wird. Protest in Hƶr- und Sichtweite scheint der Rahmen für die Entfernung einer solchen Gegendemo zu sein, also neben, nicht auf der StraĆe / Route. Aber schon durch die Namensgebung von Frau Kokot’s Truppe wird der Rahmen der grauen Zone ganz schƶn strapaziert und letztendlich etwas suggeriert, was eigentlich nur zu Konflikten und Problemen zwischen allen mƶglichen Beteiligten führen muss, bis hin zur Presse die sich gern nah ins Geschehen pirscht.
Prä·ze·denz nicht President
@fra: Nur Ƥndert sich die Lage durch ein Verwaltungsurteil dann eventuell doch oder bestƤtigt die (neuere) Rechtsauffassung der Stadt. Und in dem „Wenn eine …“ liegt ja der zweite fragliche Punkt.
Wenn eine Anmeldung einer Spontanversammlung nur den Grund hat eine andere Demo zu behindern bzw. zu verhindern kann man schon auf den Gedanken einer Verhinderungsblockade kommen.
Unser Recht ist so aufgebaut das es nicht zu jedem ein PrƤsidenzurteil eines Gerichtes geben muss. Das ist in Amerika so.
Da habe ich doch glatt was verpaĆt: immer Montags ist Nazi-Demo in Leipzig!
ĆuĆern Sie sich gern zu den im Artikel dargestellten Themen und Fakten. Für persƶnliche Angriffe ist in unserem Kommentarbereich kein Platz. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Die Moderation