Seit 2013 möchte die Ahmadiyya-Gemeinde in der Georg-Schumann-Straße eine Moschee bauen. Nicht besonders groß, das Eckgrundstück konnte schon erworben werden. Die Baupläne wurden vorgestellt. Und 2021 gab es dann tatsächlich auch die Baugenehmigung von der Stadt. Vorher schon hatte es Beschwerden aus der direkten Nachbarschaft gegeben: Einige Leute befürchteten durch den Moschee-Betrieb Gedränge in der sonst stillen Bleichertstraße. Aber auch Rechtsextremisten nutzten den Ort für ihre Aktionen. Und dann gab es auch noch Klagen.
Zwei benachbarte Hauseigentümer klagten direkt gegen die von der Stadt erteilte Baugenehmigung. Wieder mit denselben Argumenten, mit erwarteten Lärm und Parksuchverkehr.
Welcher sich übrigens erübrigen würde, wenn die Stadt endlich den Abschnitt der Straßenbahn von Chausseehaus bis Lützowstraße umbauen und die zusätzliche Haltestelle praktisch direkt vor der künftigen Moschee einrichten würde. Die meisten Moscheebesucher würden sowieso mit der Straßenbahn kommen.
Die Klagegründe der Hausbesitzer erwiesen sich nun auch vor Gericht nicht als haltbar.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat jetzt die Klagen von zwei benachbarten Eigentümern gegen die Baugenehmigung eines Gebetshauses (Moschee) der Ahmadiyya-Gemeinde an der Georg-Schumann-Straße in Leipzig abgewiesen. Die Kläger hatten unter anderem argumentiert, der Betrieb der Moschee werde wesentlich mehr Menschen anziehen als genehmigt.
Das Gebot der Rücksichtnahme werde wegen des daher zu erwartenden Lärms und Parksuchverkehrs verletzt. Auch passe die Moschee an der geplanten Stelle nicht in das Stadtbild. Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht schriftlich vor, teilt das Verwaltungsgericht Leipzig mit. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.
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Maschallah