Manchmal ist es anders als das Rechtsamt der Stadt Leipzig, also die Stelle in der Stadtverwaltung mit der höchsten juristischen Kompetenz, es uns in seinen Ausführungen zur Einführung des Sächsischen Transparenzgesetzes für Leipzig vermitteln will. Wir haben am 14. Februar 2023 darüber berichtet.

Was sagt das Rechtsamt? – Das Rechtsamt der Stadt Leipzig repetiert in der Informationsvorlage, fast ausschließlich, die „Sachverständigenanhörung vor dem Ausschuss für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung“, in der der Sächsische Städte- und Gemeindetag die Regelung des § 4 Abs. 2 SächsTranspG kritisierte, vom 13. April 2022 und die Stellungnahme des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, datiert vom 20. Oktober 2021.

Aus beiden ist zu schließen, dass es nur Hopp oder Topp gäbe, entweder eine Kommune erklärt sich zur „transparenzpflichtigen Stelle“ und muss somit alle im Gesetz verankerten Maßnahmen durchsetzen. Oder es bleibt alles, wie es ist.

Im Artikel wurde diese Aussage als glaubhaft bezeichnet und entsprechend wurden Schlüsse gezogen.
Trotzdem wurde von uns eine Anfrage an das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) gestellt.

Was wurde angefragt?

Der Text der Anfrage: „Bei den Recherchen zu einem weiteren Artikel, betreffs der Erstellung einer Transparenzsatzung auf kommunaler Ebene, habe ich eine Frage.

Gemäß §4 Abs. 2 des Sächsischen Transparenzgesetzes vom 19.08.2022 können Gemeinden sich per Satzung zu transparenzpflichtigen Stellen erklären.

Unterliegen die Gemeinden dann generell allen Bestimmungen des Sächsischen Transparenzgesetzes, oder gibt es Handlungsspielraum für die Satzungsgestaltung, wie bei der Erarbeitung einer Informationsfreiheitssatzung gem. §4 (1) SächsGemO?

Die Möglichkeit der Erweiterung des Geltungsbereichs einer Informationsfreiheitssatzung auf Weisungsaufgabe wäre nach meiner Lesart ja durch das Sächsischen Transparenzgesetz gegeben. Vgl. SächsGemO §4 Abs 1 Satz 4: ‚Weisungsaufgaben können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt.‘“

Was sagt das Ministerium?

Auch hier der komplette Text, die Antwort erfolgte durch den Pressesprecher des SMJusDEG, Dr. Alexander Melzer.
„Den Gemeinden, Landkreisen und Gemeindeverbänden steht nach § 4 Absatz 2 des Sächsischen Transparenzgesetzes (SächsTranspG) ein Entscheidungsspielraum zu, inwieweit sie sich durch Satzung zu transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des Gesetzes erklären. Das folgt aus der Formulierung „…, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichtet“.

So können sie beispielsweise bestimmen, dass sie sich nur dem Informationsanspruch im Einzelfall (§§ 10 ff. SächsTranspG) verpflichten oder sich nur der Transparenzplattform (§§ 7 ff. SächsTranspG) bedienen.

Denkbar ist auch, dass sie für sich einzelne Bereiche oder Kategorien von Informationen vom Transparenzanspruch ausnehmen. Es besteht also kein Alles-oder-nichts-Prinzip.

Dies hat zum Ziel, den Gemeinden, Landkreisen und Gemeindeverbänden den Einstieg in Informationsfreiheits- bzw. Transparenzsatzungen so leicht und rechtssicher wie möglich zu machen, um damit letztlich die Dichte an transparenzpflichtigen Stellen zu erhöhen.

Zwischen Weisungsaufgaben und anderen, nicht weisungsunterworfenen Aufgaben unterscheidet das SächsTranspG im Übrigen nicht.“

Fazit: Das Rechtsamt der Stadt Leipzig hat die Argumentation aus den oben genannten Dokumenten kritiklos übernommen und auf eine Klärung verzichtet.

Es ist möglich, dass die Stadt Leipzig sich zur „transparenzpflichtigen Stelle“ für bestimmte Bereiche erklärt und eine Transparenzsatzung vorlegt, die das genau regelt. Ohne extremen finanziellen und personellen Aufwand.

Jetzt ist der Stadtrat am Zuge.

Der Beitrag entstand im Rahmen der Workshopreihe „Bürgerjournalismus als Sächsische Beteiligungsoption“ – gefördert durch die FRL Bürgerbeteiligung des Freistaates Sachsen.

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