Polizeiliche Datenbank IVO: Zwei Landtagsabgeordnete haben Verfassungsklage auf Offenlegung eingereicht
Ralf Julke
05.10.2011
Kopf der Klageeinreichung.
Screenshot: L-IZ
Wenn es in Deutschland um die Daten der Bürger geht, fangen etliche Politiker an, seltsame Schleifen zu ziehen, wettern lautstark über private Datensammler wie Facebook und Google - aber verteidigen das Recht staatlicher Instanzen, Daten von Millionen Bürgern zu sammeln und zu speichern. Der "Sächsische Datenskandal" ist nur ein Kapitel in dieser staatlichen Selbstbedienungs-Masche.
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Nach welchen Maßstäben aber von den Behörden gesammelt und wie lange was gespeichert wird, das erfahren nicht einmal die Abgeordneten in den Parlamenten. Die Datensammelei wird auch in ihrer Handhabung als Staatsgeheimnis behandelt. Das kann nicht sein, finden der sächsische Grünen-Landtagsabgeordnete Johannes Lichdi und die Abgeordnete der Linken, Julia Bonk. Gemeinsam haben sie schon im September auf Offenlegung der Errichtungsanordnung der polizeilichen Datenbank für "Integrierte Vorgangsbearbeitung" (IVO) geklagt. Die Klage beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof in Leipzig wurde am 13. September eingereicht.
Inhaltlich geht es den beiden Abgeordneten um die vollständige Beantwortung einer von ihnen gemeinsam gestellten Kleinen Anfrage. Die Abgeordneten wollen die Errichtungsanordnung erhalten, in denen die Kriterien für Speicherungen in der polizeilichen Datenbank für Vorgänge "IVO" festgeschrieben sind.
"Wir Abgeordneten sind nach der Verfassung aufgerufen, die Staatsregierung und die nachgeordneten Behörden zu kontrollieren. Als Mitglieder des Landtags sind wir verpflichtet, die polizeilichen Eingriffe zu beobachten, um gegebenenfalls korrigierend durch Änderungen des Polizeigesetzes eingreifen zu können. Dazu müssen wir die Grundlagen der polizeilichen Datenspeicherungen kennen", erklärt Johannes Lichdi, der auch rechtspolitischer Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag ist.
Die Zahlen hinter der Klage: Allein in der sächsischen IVO-Datenbank waren im Januar 2010 über 7,3 Millionen Personendatensätze erfasst. Ungefähr 12.500 Polizeibeamte haben Einsicht und mehrere hundert Beamte haben Schreibrechte, ihnen ist also die Errichtungsanordnung bekannt.
Was da alles gesammelt wird - von Geburtsort, Familienstand und akademischem Grad bis zur "Volkszugehörigkeit" und der Religion - kann man in der im Juni 2010 zuletzt geänderten "Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen" nachlesen.
"Anders als bei 'Pass', die als Straftäterdatei ein definiertes Speicherumfeld hat, kann hier jeglicher Polizeikontakt zu einem Eintrag führen", erklärt Julia Bonk. "Zeuge in einem Verkehrsunfall zu sein, nur einen Gegenstand vermisst zu melden, oder ein Verdacht. Noch problematischer ist dabei, dass nach unserer Kenntnis sogar eingestellte Verfahren aus dem Datensatz nicht gelöscht werden und weiterhin für über 12.500 Polizistinnen und Polizisten bei jeder Verkehrskontrolle zugänglich sind. Man kann IVO deswegen als schlecht geführten Zettelkasten der sächsischen Polizei bezeichnen."
Schriftkopf der von Lichdi und Bonk eingereichten Klage.
Screenshot: L-IZ
Die Frage ist nun: Wer hat überhaupt die Kontrolle darüber, was da gesammelt und gespeichert wird? - Die Beamten, die das System in ihrer täglichen Arbeit nutzen, garantiert nicht. Die freuen sich bestenfalls, wenn dadurch die Aufklärungsarbeit erleichtert wird.
Lichdi: "Die Staatsregierung kann sich nicht auf Geheimnisschutz berufen. Es kann nicht sein, dass fast alle Polizeibeamte Kenntnis haben, aber nicht die zur Kontrolle und Beobachtung berufenen Abgeordneten. Zudem ist die Errichtungsanordnung für entsprechende Datenbanken des Bundeskriminalamtes öffentlich zugänglich."
Bonk und Lichdi haben auf Grundlage des Artikels 51 der Sächsischen Verfassung geklagt, der die Informationsrechte des Parlaments beschreibt:
"(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Staatsregierung in den Ausschüssen.
(2) Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen."
Dieser "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" wurde - L-IZ-Leser erinnern sich - auch von der Treuhandanstalt und mit ihr unisono der Kohl-Regierung in Anspruch genommen, um jegliche Einsicht in Akten und Protokolle der Treuhand abzuwehren. Es ist das, was jeder irdische Jurist ein "Trojanisches Pferd" nennen könnte und schränkt das Auskunftsrecht der Parlamente genau dort ein, wo in den meisten Fällen Aufklärung dringendst angesagt wäre.
Sachsens Innenminister Markus Ulbig, der in seiner Funktion alles zu verantworten hat, was an polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen nach dem 19. Februar 2011 in Dresden geschah, verweigerte den beiden Abgeordneten am 14. März 2011 jede Auskunft zum "IVO" mit der Begründung: "Die Errichtungsanordnung zum IT-Verfahren 'Integrierte Vorgangsbearbeitung - IVO' vom 26. Oktober 1999, zuletzt geändert am 13. November 2006, wurden nicht veröffentlicht, um Einblicke in die Arbeitsweise der Polizei zu verhindern." Und der Artikel 51 enthalte "keinen allgemeinen Anspruch des Abgeordneten auf Vorlage von Unterlagen."
Julia Bonk: "Die Grund- und Verfahrensrechte der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen sind dem behördlichen Handeln der Polizei bislang leider völlig nachgeordnet. Darum müssen solche Rechte verankert werden. Ein erster Schritt ist die Veröffentlichung der Verordnung. Es ist leider festzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger häufig verschüchtert reagieren und Nachteile und Verfolgung befürchten, wenn sie von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen. Ein grundsätzlich anderes Behördenhandeln ist nötig, um Grundrechte zu schützen und Vertrauen zurück zu gewinnen."
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